19.09.2023 | Bayerisches LSG

Selbstständige Fitnesstrainer im Fitnessstudio?

Fitnessstudios, die selbstständige Trainer und Trainerinnen als freie Mitarbeiter gegen Stundenvergütung einsetzen, um Kunden zu betreuen und Kurse abzuhalten, müssen mit der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen rechnen.

Otto-Schmidt-Verlag
Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ist im Einzelfall anhand der wesentlichen Umstände zu beurteilen. (Foto: © iStock.com/dusanpetkovic)

Fitnessstudios bieten ihren Kunden Einzel- und Gruppentraining sowie Fitnesskurse an. Häufig werden dabei diverse Trainer in den Räumlichkeiten des Studios als sogenannte freie Mitarbeiter eingesetzt. Die so eingesetzten Trainer stellten dem Fitnessstudio Rechnungen nach vereinbarten Sätzen.

In einem vom Landessozialgericht München entschiedenen Fall wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die zuständige Rentenversicherung die Vereinbarung von freier Mitarbeit beanstandet. Die Rentenversicherung stufte die Vertragsverhältnisse als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein und forderte vom Fitnessstudio als Arbeitgeber entsprechend Sozialversicherungsbeiträge nach.

Keine Gestaltungsfreiheiten

Hiergegen ging das Fitnessstudio gerichtlich vor, jedoch erfolglos. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, sei zwar im Einzelfall anhand der wesentlichen Umstände zu beurteilen. Die Fitnesstrainer im vorliegenden Fall seien jedoch allesamt in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden gewesen, so das Bayerische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 18.8.2023 (Az. L 7 BA 72/23 B ER).

Kein unternehmerisches Risiko

Das Studio habe das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen bestimmt, ebenso, ob Kurse bei fehlender Auslastung nicht stattfanden, und habe die Kunden akquiriert. Die Kursleitenden hätten lediglich die Aufgabe gehabt, das vorgegebene Programm in den Räumlichkeiten des Studios auszufüllen. Sie hätten damit faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten gehabt. Auch aus der stundenweisen Bezahlung ergebe sich kein Unternehmerrisiko, da geleistete Arbeit stets vergütet worden sei.

(Bayer. LSG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 19.09.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.