10.05.2022 | Bundessozialgericht

Grenzen des Outsourcings bei Kliniken

Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen ihres Versorgungsauftrags nicht auf Dritte auslagern, entschied das Bundessozialgericht.

DKB

Für die im Versorgungsauftrag ausgewiesenen Bereiche hat das Krankenhaus die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten. Es darf solche Leistungen nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagern. Dies stellte das Bundessozialgericht im Urteil vom 26.4.2022 klar (Az. B 1 KR 15/21 R).

Im verhandelten Fall ging es um ein Krankenhaus, das im Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg unter anderem mit einer Abteilung für Strahlentherapie gelistet war, die strahlentherapeutischen Leistungen aber seit Jahren durch eine in unmittelbarer Nähe befindliche ambulante Strahlentherapiepraxis hat erbringen lassen.

Im Oktober 2010 behandelte das Krankenhaus eine Patientin stationär, bei der die bereits zuvor ambulant durchgeführte Bestrahlung während dieser Zeit in der Praxis fortgesetzt wurde. Hierfür zahlte das Krankenhaus an die Strahlentherapiepraxis auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages rund 1.500 Euro. Gegenüber der Krankenkasse machte das Krankenhaus eine Vergütung in Höhe von insgesamt rund 7.500 Euro geltend und brachte dabei auch die strahlentherapeutischen Leistungen in Ansatz.

Zu Unrecht, wie das Bundessozialgericht entschied. Zwar könnten Krankenhäuser auch Leistungen Dritter abrechnen, die für Behandlungen von ihm veranlasst wurden. Das Gesetz erlaubt es jedoch nicht, dass das Krankenhaus wesentliche der von seinem Versorgungsauftrag umfassten Leistungen regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagert, die nicht in seine Organisation eingegliedert sind.

(BSG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 10.05.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.