11.03.2022 | Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Steuerermäßigung für Berechnungen eines Statikers auch dann nicht gewährt werden kann, wenn diese für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung erforderlich war.
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent (§ 35a EStG). Im Streitfall wurde ein Handwerksbetrieb mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einem Statiker durchgeführt wurde. Neben der – insoweit unstreitigen – Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung (Dachstützenaustausch) beantragten die Kläger diese auch für die Leistung des Statikers.
Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig
Dem folgte der BFH – anders als zuvor das Finanzgericht Baden-Württemberg – in seinem Urteil vom 4.11.2021 (Az. VI R 29/19) nicht. Die Steuerermäßigung könne nicht gewährt werden, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig sei. Die Leistungen würden ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken erbracht. Auch auf die Erforderlichkeit der statischen Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen könne die Steuerermäßigung nicht gestützt werden. Denn die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers seien für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führt nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung.
(BFH / STB Web)
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