21.10.2019 | FG Baden-Württemberg
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen umfasst nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg auch Aufwendungen für statische Berechnungen, die zu deren Durchführung erforderlich sind.
Die Regelung im Einkommensteuergesetz umfasse zwar nicht gutachterliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel Wertermittlung eines Grundstücks und Erstellen eines Energieausweises, so die Richter in ihrer Entscheidung vom 4. Juli 2019 (Az. 1 K 1384/19). Im Streitfall bestand ihrer Auffassung nach jedoch eine enge sachliche Verzahnung zwischen den statischen Berechnungen und den folgenden Handwerkerleistungen.
Die statische Berechnung habe der ordnungsgemäßen und sicheren Durchführung des Austauschs von tragenden Stützelementen für das Dach des Wohnhauses gedient. Ein „unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zu einem Haushalt“ sei gegeben, ein solcher ergebe sich auch aus der Besprechung vor Ort und Inaugenscheinnahme des Hauses im zugrunde liegenden Sachverhalt. Eine Aufspaltung nach dem Leistungsort der Berechnung erscheine „gekünstelt“ und widerspreche dem Gesetzeszweck, nämlich der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Entscheidend sei, dass die Leistung der Wohnung der Kläger zugutekomme.
Die Revision ist anhängig beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 29/19.
(FG Bad.-Württ. / STB Web)
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