24.02.2022 | Urteilsbesprechung/Kommentar

Ehebedingte Bedarfsabfindungen schenkungsteuerpflichtig?

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Von RAin Susanne Christ, Fachanwältin für Steuerrecht

Trotz der hohen Freibeträge, die bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnerschaften in Höhe von 500.000 EUR gewährt werden, lösen in der Praxis Schenkungen unter Eheleuten häufiger als allgemein angenommen, Schenkungsteuer aus. Einen speziellen Fall hat der Bundesfinanzhof im September 2021 entschieden – und die Schenkungsteuer entgegen der Vorinstanz verneint.

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Schenkungen kommen auch bei Tatbeständen vor, die zunächst nicht als Schenkung beziehungsweise unentgeltliche Zuwendung erkannt werden. So kann etwa eine unentgeltliche Zuwendung bei Einräumung eines Wohnrechts oder Nießbrauchsrechts vorliegen, bei dem Verzicht auf eine Forderung, etwa dem Verzicht auf einen bereits geltend gemachten Pflichtteilsanspruch, oder bei einer sogenannten Bedarfsabfindung unter Eheleuten. Allerdings liegt nicht immer dann, wenn das Finanzamt eine unentgeltliche Zuwendung bejaht, tatsächlich eine Schenkung vor, wie die aktuell veröffentlichte Entscheidung des BFH vom 1.9.2021 (Az. II R 40/19) zur Bedarfsabfindung unter Eheleuten zeigt.

Der Fall

Die Eheleute vereinbarten durch Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung; anstelle des gesetzlichen Versorgungsausgleichs, auf den die Ehefrau im Ehevertrag verzichtete, wurde für sie – ebenfalls im Ehevertrag festgelegt – eine Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht vereinbart, im Weiteren wurde ihr nachehelicher Unterhalt begrenzt. Als Ausgleich wurde ihr ein indexierter Zahlungsanspruch im Falle der Scheidung eingeräumt. Für den Fall, dass die Ehe kürzer als 15 Jahre halten sollte, wurde eine Kürzung dieses Zahlungsanspruchs “pro rata temporis“ vereinbart. Nach 16 Jahren wurde die Ehe geschieden, der vereinbarte Betrag wurde vom Ehemann der Ehefrau ausgezahlt.

Das Finanzamt unterwarf diese Zahlung der Schenkungsteuer, und setzte wegen Vorschenkungen Schenkungssteuer fest. Es war, ebenso wie das Finanzgericht München der Auffassung, dass es sich bei der gezahlten Bedarfsabfindung um eine freigebige Zuwendung handele.

FG-Entscheidung und rechtlicher Hintergrund

Hintergrund dieser Auffassung ist eine Rechtsprechung zu der Vereinbarung von pauschal zu zahlenden Abfindungen für den Verzicht auf einen später eventuell entstehenden Zugewinnausgleichsanspruch. Wird in einem Ehevertrag eine solche pauschale Abfindung vereinbart, unterliegt diese nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Schenkungssteuer. Denn bei Abschluss des Ehevertrages sei völlig offen, ob es überhaupt jemals zu einer Scheidung kommen wird, und wenn ja, ob dann ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht. Niemand könne bei Eingehung der Ehe vorhersehen, wer von den Eheleuten in welcher Höhe einen Zugewinn erzielen würde. Diese Unwägbarkeiten motivierten die Rechtsprechung eine solche Zahlung als freigebige Zuwendung einzustufen und der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Begründet wurde dies u.a. auch mit der Regelung des § 7 Abs. 3 ErbStG. Danach sind bei der Frage, ob eine Gegenleistung vorliegt, Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, nicht zu berücksichtigen. Wird auf einen Anspruch verzichtet, bei dem noch offen ist, ob er jemals zur Entstehung gelangt, handelt es sich um eine Gegenleistung, die nicht bewertbar ist. Somit sei zu unterstellen, dass eine Gegenleistung nicht vorliegt, was zur Annahme einer freigebigen, schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung führt.

Die Entscheidung des BFH

Das Finanzamt und mit ihm das FG München wollten diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen. Das sah der BFH anders. Denn im vorliegenden Fall entstand der Anspruch der Ehefrau erst bei Scheidung der Ehe. Wäre es nicht zur Scheidung gekommen, hätte sie auch keinen Anspruch auf die Abfindung erhalten. Dies war sicherlich der entscheidende Faktor, der den BFH bewog, hier den Sachverhalt anders zu entscheiden als in den Fällen der sofortigen Pauschalabfindung zu Beginn der Ehe. Denn mit der Scheidung hätte auch ein Zugewinnausgleichsanspruch dem Grunde nach zur Entstehung kommen können, wäre kein Ehevertrag geschlossen worden. Darüber hinaus war entscheidend, dass die Eheleute eine Art Gesamtpaket für den Fall der Scheidung geschnürt und damit eine Alternative zur gesetzlichen Konzeption der Scheidungsfolgen vereinbart hatten. Der Ehevertrag habe einen Ausgleich aller Interessengegensätze angestrebt; bei einem solchen Gesamtpaket, so der BFH, könne nicht eine Einzelleistung isoliert betrachtet werden.

Bedeutung für die steuerberatende Praxis

Die Vereinbarung von sofort zu Beginn der Ehe fällig werdenden Pauschalabfindungen als Ausgleich für den Verzicht auf einen eventuell in der Zukunft entstehenden Zugewinnausgleichsanspruch stellt eine freigebige Zuwendung dar und ist damit schenkungsteuerpflichtig. Bei dieser Rechtsprechung bleibt es auch nach der aktuellen Entscheidung des BFH.

Abweichungen davon sind aber denkbar. Wird im Rahmen eines Gesamtpakets in einem Ehevertrag eine Abfindung für den Verzicht auf den Zugewinnausgleichsanspruch vereinbart, die jedoch erst bei Scheidung entstehen soll, stellt dies nicht zwingend eine freigebige Zuwendung dar, selbst wenn bei Abschluss des Ehevertrages noch nicht feststeht, ob ein Zugewinnausgleichsanspruch überhaupt zur Entstehung kommen wird. Denn die Scheidung bedeutet nur, dass überhaupt zu prüfen ist, ob ein Zugewinnausgleichsanspruch besteht; wer diesen von den Eheleuten haben wird, ist zu Beginn der Ehe offen. Gleichwohl: Wird die Pauschale für den Fall, dass es zur Scheidung kommt, vereinbart, reicht dies dem BFH aus, um eine Gegenleistung (Verzicht auf Zugewinnausgleich) zu bejahen. Dieser sei auch im Scheidungsfall bewertbar, auch wenn die Eheleute selbst auf eine Bewertung verzichten und statt dessen eine pauschale Abgeltung Jahre vorher schon vereinbaren würden. Somit hindert auch die Regelung des § 7 Abs. 3 ErbStG nicht die Annahme einer bewertbaren Gegenleistung. Sicherlich war es im Streitfall auch von Vorteil, dass sich der Abfindungsbetrag innerhalb der ersten 15 Ehejahre mit jedem vollendeten Ehejahr weiter erhöhte.

Die Entscheidung des BFH zeigt aber auch, dass es schon einiger Überzeugungskraft braucht, um den BFH zu überzeugen, dass eine pauschale Abfindung nicht als freigebig Zuwendung eingestuft wird. In der Beratung dazu sollte die Mandantschaft immer auf das Risiko hingewiesen werden, dass pauschale Abfindungsvereinbarungen als freigebige Zuwendung eingestuft werden können. Soll dies vermieden werden, sollte unbedingt eine verbindliche Auskunft bei der Finanzverwaltung, die kostenpflichtig ist (die Kosten orientieren sich in der Regel nach dem Gegenstandwert) eingeholt werden.

Übrigens: Besteht nach Scheidung oder Tod ein Zugewinnausgleichsanspruch, ist dieser nicht schenkungssteuerbar. Allerdings bezieht sich dies nur auf den tatsächlich entstandenen Zugewinnausgleichsanspruch; die im Erbrecht anerkannte pauschale Erhöhung der Erbquote um ¼ in Fällen der gesetzlichen Erbfolge wird vom Fiskus nicht anerkannt, vgl. § 5 Abs. 1 ErbStG. In diesem Fall ist der tatsächlich entstandene Zugewinnausgleichsanspruch fiktiv zu berechnen und dieser, egal ob mehr oder weniger als ein ¼ des Nachlasses, von der Erbschaftsteuer freizustellen immer vorausgesetzt, dass die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten. Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft ist in der Regel ausreichend.

* Über die Autorin:

Susanne ChristSusanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Sie ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Außerdem ist sie Mitautorin des Kommentars „Nachfolgebesteuerung“ (Schmid, Hrsg.), der 2019 im Nomos Verlag erschienen ist. E-Mail: s.christ@netcologne.de

 

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.02.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.