25.08.2023 | FG Hamburg

Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer ermöglicht steuerfreie Wertverschiebungen

Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) keinen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellt.

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Der Kläger und sein Vater gründeten eine KGaA. Das Grundkapital wurde vollständig vom Vater als alleinigem Kommanditaktionär übernommen. Der Kläger leistete als persönlich haftender Gesellschafter eine Vermögenseinlage. Nach der Satzung sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalkonten zum Gesamtkapital, das sich aus dem Grundkapital und der Vermögenseinlage zusammensetzt, am Gewinn und an den Rücklagen beteiligt. Vorliegend betrug das Verhältnis 90 zu 10 Prozent zugunsten des Klägers.

Kurz nach der Eintragung der Gesellschaft erbrachte der Vater eine Einlage in mehrstelliger Millionenhöhe in eine ungebundene Kapitalrücklage, die nach der Satzung nicht zu den Kapitalkonten zählt (sogenannte disquotale Einlage). Das Finanzamt sah darin einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang.

Schenkungsteuertatbestand nicht erfüllt

Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich. Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gilt zwar als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine beteiligte Person durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt. Jedoch sei die Beteiligung des Klägers, weil er nicht an dem Grundkapital der KGaA beteiligt sei, kein "Anteil an einer Kapitalgesellschaft" im Sinne des Gesetzes.

Das Gericht hält im Übrigen weder einen anderen Schenkungsteuertatbestand für erfüllt, noch sieht es einen Gestaltungsmissbrauch. Zwar habe die Gesetzgebung mit der Vorschrift des § 7 Abs. 8 ErbStG die Besteuerungslücken in Fällen disquotaler Einlagen schließen wollen. Im Gesetz sei aber eine - vom Kläger genutzte - Lücke verblieben. Sie zu schließen, liege außerhalb der Kompetenz der Finanzverwaltung und Gerichte, sondern sei der Gesetzgebung vorbehalten.

Gegen das Urteil vom 11. Juli 2023 (Az. 3 K 188/21) ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH II R 23/23).

(FG Hamburg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.08.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.