31.01.2022 | Bundesfinanzhof

Verdeckte Gewinnausschüttung: Gemeinnützige Stiftung als nahestehende Person

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Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, kann eine gemeinnützige Stiftung im Verhältnis zu einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft eine nahestehende Person sein. In der Folge können Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an die Stiftung eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellen.

Wie der BFH weiter feststellte, ist ein Vorgang bereits dann geeignet, einen sonstigen Bezug bei einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft auszulösen, wenn eine dem Anteilseigner nahestehende Person aus einer Vermögensverlagerung einen Nutzen zieht. Bei einer gemeinnützigen Stiftung liege ein solcher Nutzen unter anderem vor, wenn sie durch eine zuvor erfolgte Vermögensverlagerung in die Lage versetzt werde, ihrem Satzungszweck nachzugehen.

Hintergrund der Entscheidung war die Klage einer GmbH, die eine Sachspende an eine Stiftung einkommensmindernd berücksichtigt wissen wollte. Das Finanzamt hatte aber eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angesetzt. Am Stammkapital der GmbH waren ein Ehepaar und eine weitere Person beteiligt. Zusammen gründeten sie als einzige Stifter eine gemeinnützige Stiftung, deren Zweck die Förderung von Kunst und Kultur ist, und spendeten regelmäßig wertvolle Kunstwerke an die Stiftung, die sie als Spenden im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machten.

Der BFH bestätigte mit seinem im Dezember 2021 veröffentlichten Beschluss vom 13. Juli 2021 (Az. I R 16/18) das vorinstanzliche Finanzgericht Köln, das die Sachspenden der GmbH an die Stiftung als vGA beurteilt und deshalb nicht zum steuermindernden Abzug zugelassen hatte.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 31.01.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.