07.09.2023 | Bundesfinanzhof

Spendenabzug bei Gewährung eines Darlehens an den Stifter?

Otto-Schmidt-Verlag

Der Bundesfinanzhof hat zum Spendenabzug bei Gewährung eines Darlehens an den Stifter entschieden, wenn dieses im zeitlichen Zusammenhang mit einer Spende an die Stiftung steht.

Danach ist der Umstand, dass eine Stiftung einen in ihr Vermögen gezahlten Betrag dem Zahlenden in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt und mit den Zinserträgen ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke fördert, für sich genommen noch kein Grund, den Spendenabzug zu versagen. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 26. April 2023 (Az. X R 4/22).

Hält der Vorgang dem Fremdvergleich stand?

Zwar dürfe mit einer gegenläufigen Darlehensgewährung kein Vorteil für den Zuwendenden verbunden sein, da der Spendenabzug voraussetze, dass sich die Zahlung an die steuerbegünstigte Körperschaft als unentgeltlich darstellt. An einem solchen Vorteil fehle es allerdings, wenn sowohl die Gewährung des Darlehens dem Grunde nach als auch die vereinbarten Darlehensbedingungen einem Fremdvergleich standhalten und die tatsächliche Durchführung des Darlehensvertrags keinerlei Zweifel an dem aus Sicht des Zuwendenden nunmehr bestehenden Fremdkapitalcharakter dieser Mittel aufwirft.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.09.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.