02.12.2021 | Urteilsbesprechung/Kommentar

Keine Pflicht angestellter Steuerberater zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung

DKB

Von WP/StB Andreas Bauer *

Während für selbständige Steuerberater*innen der Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung obligatorisch ist, sind angestellte Steuerberater*innen in die Versicherung ihres Arbeitgebers miteinbezogen. Was gilt jedoch in der Zeit zwischen zwei Anstellungsverhältnissen?

WP/StB Andreas Bauer
Foto: © WP/StB Andreas Bauer

Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist eine bedeutende Berufspflicht für Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen und Rechtsanwält*innen. Die Versicherungspflicht soll sicherstellen, dass Mandanten im Haftungsfall Schadensersatz erhalten und dieser für die Berufsangehörigen nicht existenzbedrohend wird. Während für selbständige Steuerberater der Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung obligatorisch ist, sind angestellte Steuerberater in die Versicherung ihres Arbeitgebers miteinbezogen. Ob sich angestellte Steuerberater in der zeitlichen Lücke zwischen zwei Anstellungsverhältnissen eigens als selbständige Steuerberater versichern müssen, obwohl sie die beratende Tätigkeit in dieser Zeit nicht ausüben, darüber hatte das Landgericht München I zu entscheiden (Beschluss vom 12.5.2021, StL 18/20, rechtskräftig).

Der Sachverhalt

Der ausschließlich als Angestellter tätige Steuerberater schied zum 31.12.2019 aus dem alten Anstellungsverhältnis aus. Den neuen Arbeitsvertrag mit Beginn des Anstellungsverhältnisses zum 20.1.2020 hatte er bereits im August 2019 abgeschlossen. Die zuständige Steuerberaterkammer München erteilte dem Steuerberater eine Rüge, weil dieser weder eine Arbeitslosenbestätigung noch eine Nachversicherung für den Zeitraum 1.1. bis 19.1.2020 vorlegte. Nach Auffassung der Kammer seien alle Steuerberater gemäß § 67 StBerG dazu verpflichtet, einen lückenlosen Versicherungsschutz zu unterhalten. Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht nach § 67 StBerG sei nur dann zulässig, wenn eine Arbeitslosenbestätigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliege. Diese Ausnahme ergebe sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2002 (1 BvR 1082/00, DStRE 2002 S. 1415). Da das Bundesverfassungsgericht darin über einen Ausnahmefall zur grundsätzlichen Pflicht aus § 67 StBerG entschieden habe, bedürfe der Beschluss insoweit einer restriktiven Handhabung, so die Steuerberaterkammer München.

Der Steuerberater erhob Einspruch gegen die Rüge der Kammer. Er verwies auf den Wortlaut des § 67 StBerG, wonach nur selbständige Steuerberater zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet seien. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 28.3.2002 insbesondere festgestellt, dass es aufgrund des Gesetzeswortlauts für eine Versicherungspflicht darauf ankomme, ob der Steuerberater die beratende Tätigkeit auch tatsächlich ausübt. In dem zur Rede stehenden Zeitraum habe er keine beratende Tätigkeit ausgeübt, sondern befand sich im Auslandsurlaub, was er der Kammer bereits nachgewiesen hatte.

Entscheidung des Landgerichts München I

Die Rüge wurde aufgehoben. Die Pflicht aus § 67 Abs. 1 StBerG, eine angemessene Versicherung gegen berufliche Haftpflichtgefahren zu unterhalten, knüpfe ausweislich des Gesetzeswortlauts nicht an die Bestellung als Steuerberater an, sondern an die Stellung als selbständiger Steuerberater, so das Gericht. Angestellte Steuerberater i.S.d. § 58 StBerG seien in der Berufshaftpflichtversicherung ihres Arbeitgebers mitversichert (§ 51 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 DVStB). § 67 Abs. 1 StBerG könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass ein angestellter Steuerberater, dessen Anstellungsverhältnis endet, unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls immer als selbständiger Steuerberater zu behandeln sei. Hierdurch würde der Wortlaut der gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung missachtet. Die Forderung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 28.3.2002, die Grenze des Wortlauts der Norm im Rahmen der Prüfung einer Berufspflichtverletzung nicht zu überschreiten, bedeute, auch andere vergleichbare Fälle vom Anwendungsbereich des § 67 Abs. 1 StBerG auszunehmen. Dies sei vorliegend schon aufgrund der Tatsache geboten, dass der Steuerberater zu keinem Zeitpunkt arbeitslos i.S.v. § 138 SGB III war: Er hatte bereits vor Beendigung des alten Anstellungsvertrags einen neuen Arbeitsvertrag geschlossen und befand sich vor dessen Beginn im Auslandsurlaub; somit habe er für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zu Verfügung gestanden. Alle Umstände sprechen bei dem Steuerberater daher dafür, dass er im Zeitraum vom 1.1.2020 bis 19.1.2020 seiner Tätigkeit als Steuerberater nicht selbständig nachging.

Kein Haftungsrisiko ohne beratende Tätigkeit

Die Entscheidung des Landgerichts München I bestätigt, dass die bürokratische Berufsaufsicht der Steuerberaterkammer München in vielen vergleichbaren Fällen rechtswidrig war. Es ist nur schwer nachvollziehbar, warum sich Berufsangehörige in der kurzen Urlaubsphase zwischen zwei Anstellungsverhältnissen eigens als selbständige Steuerberater versichern sollten. Die Planung einer kurzen Erholungsphase vor Beginn des neuen Anstellungsvertrags ist heutzutage gängige Praxis unter Arbeitnehmern. Haftpflichtgefahren ergeben sich realistischerweise nur dann, wenn die beratende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Da der ausschließlich im Angestelltenverhältnis tätige Steuerberater keine eigene Niederlassung unterhält, steht er auch kaum in Gefahr, dass Aufträge an ihn herangetragen werden, dessen schuldhaft verzögerte Ablehnung bereits zu einem Haftungsrisiko aus § 63 StBerG führen könnten. Nur wenn der angestellte Steuerberater die Tätigkeit zusätzlich selbständig ausübt, besteht eine eigenständige Versicherungspflicht für diesen Teil seiner beratenden Tätigkeit – sofern er nicht lediglich als freier Mitarbeiter tätig ist und als solcher in die Versicherung des Auftraggebers einbezogen ist (vgl. § 51 Abs. 2 DVStB).

Keine lückenlose Versicherungspflicht

Der Beschluss des Landgerichts stellt zudem die Rechtsauffassung der Bundessteuerberaterkammer in Frage, wonach der Versicherungsschutz aller Steuerberater ohne Ausnahmen lückenlos bestehen muss. Begründet wurde dies bislang über die Niederlassungspflicht nach § 34 StBerG, ohne es transparent im berufsrechtlichen Handbuch zu dokumentieren. Die Bundessteuerberaterkammer hatte sich in Reaktion auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2002 für die Pflicht zum lückenlosen Versicherungsschutz eingesetzt (vgl. Jahresbericht 2005 der BStBK, S. 14). In ihrem Schreiben vom 14.4.2008 über die Gesetzesänderungen führt die Bundessteuerberaterkammer aus:

„Der neu gefasste § 34 Abs. 1 Satz 1 StBerG bestimmt, dass der Steuerberater unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung begründen und eine solche unterhalten muss. Durch die Pflicht zur Aufrechterhaltung der beruflichen Niederlassung wird das Bestehen einer selbständigen Berufstätigkeit fingiert und auf diese Weise – auch bei einem arbeitslosen Steuerberater – die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung begründet.“

Demgegenüber hatte die Steuerberaterkammer München jedoch die Arbeitslosenbestätigung weiterhin als einzig zulässige Ausnahme von der „absoluten“ Versicherungspflicht für alle Steuerberater gelten lassen. Eine Nachfrage bei der Bundessteuerberaterkammer ergab, dass die Rechtsauffassung der Steuerberaterkammer München dort weder bekannt noch abgestimmt war. Ungeachtet dieser Unterschiede ist gegen beide Rechtsauffassungen einzuwenden, dass sie den Wortlaut des § 67 Abs. 1 StBerG und die hierzu gemachten Ausführungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2002 missachten. Die Niederlassungspflicht kann die Versicherungspflicht auch deshalb nicht begründen, weil sich dies nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbaren lässt: der Steuerberater darf seinem gesetzlichen Beratungsauftrag gem. § 33 StBerG wahlweise in einer selbständigen oder angestellten Ausübungsform nachkommen. Der angestellte Steuerberater mit gültigem Arbeitsvertrag kann daher nicht ohne Weiteres als selbständiger Steuerberater behandelt werden.

Auswirkungen auch für Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte?

Der Beschluss des LG München I vom 12.5.2021 ist ebenso wie der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2002 auf Wirtschaftsprüfer anwendbar: Gemäß § 54 i.V.m. § 43a Abs. 1 Nr. 1 WPO sind nur Wirtschaftsprüfer, die ihren Beruf „in eigener Praxis“ – d.h. in selbständiger Weise – ausüben, zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Wie bei den Steuerberatern sind angestellte Wirtschaftsprüfer in die Versicherung ihres Arbeitgebers einbezogen. Der Steuerberater im Fall des Beschlusses des LG München I war zugleich Wirtschaftsprüfer und somit Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer, die das Nicht-Bestehen eines Versicherungsschutzes in den 19 Tagen im Gegensatz zur Steuerberaterkammer München nicht im Rahmen ihrer Berufsaufsicht aufgegriffen hatte.

Eine andere Beurteilung ergibt sich für Rechtsanwälte. Hier bestimmt § 51 BRAO: „Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung […] abzuschließen […].“ Im Gegensatz zu StBerG und WPO schränkt die BRAO die Versicherungspflicht eben nicht auf die selbständigen Berufsangehörigen ein. Hier hat die vorhandene Rechtsprechung folgerichtig bestätigt, dass die Versicherungspflicht für Rechtsanwälte auch unabhängig von der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit gilt (vgl. BGH 4.12.2006, AnwZ (B) 106/2005).

Daran zeigt sich: der Wortlaut einer Norm ist zwingend zu beachten; schon ein einziges Wort kann den entscheidenden Unterschied zwischen rechtmäßiger und rechtswidriger Gesetzesanwendung machen.

* Über den Autor:

WP/StB Andreas BauerAndreas Bauer ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei einer mittelständischen Kanzlei in München. Neben seinen Fachgebieten (Konzern-)Rechnungslegung und Prüfung befasst er sich auch mit berufsrechtlichen Themen.




Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 02.12.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.