22.04.2021 | Niedersächsisches Finanzgericht
Strom, den Vermieter*innen über eine Photovoltaikanlage erzeugen und an Mieter*innen liefern, ist umsatzsteuerlich nicht als Nebenleistung der Vermietung zu klassifizieren.
Ein Vermieter hatte mehrere Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet und zudem auf dem Dach der Häuser Photovoltaikanlagen installiert. Den erzeugten Strom speicherte er und lieferte ihn an die Mieter zu einem handelsüblichen Preis. Dazu schloss der Eigentümer mit den Mietern eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag. Für einen anderweitigen Bezug von Strom hatte der Mieter die dafür erforderlichen Umbaukosten in Höhe von etwa 500 Euro selbst zu tragen.
Die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen des Installationsbetriebs machte der Vermieter steuermindernd geltend. Das beklage Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, dass die Stromlieferung eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung sei.
Zu Unrecht, wie das Niedersächsische FG mit Urteil vom 25.2.2021 (Az. 11 K 201/19) entschieden hat. Es handele sich bei der Stromlieferung um eine selbstständige Leistung neben der Vermietung. Maßgebend dafür sei, dass die Verbrauchsmenge individuell mit den Mietern abgerechnet werde und die Mieter die Möglichkeit hätten, den Stromanbieter frei zu wählen. Dass sie für den Fall der Kündigung des Stromliefervertrags mit dem Kläger die Umbaukosten zu tragen hätten, um dann den Strom von einem anderen Anbieter zu beziehen, erschwere den Wechsel zwar, mache ihn aber keinesfalls unmöglich. Auch der EuGH habe in einem vergleichbaren Fall die Stromlieferung als von der Vermietung getrennt angesehen.
(Nieders. FG / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.04.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.