25.07.2023 | BMF-Schreiben
Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen Regelungen zur Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen veröffentlicht.
Begünstigt sind von natürlichen Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Photovoltaikanlagen, die eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Die Anlagen können sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude - einschließlich Nebengebäude, wie Gartenhäuser, Garagen, Carports - befinden. Begünstigt sind auch dachintegrierte und sogenannte Fassadenphotovoltaikanlagen. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.
Maßgebliche Leistung
Die maximale maßgebliche Leistung der Anlage(n) in kW (peak) je steuerpflichtiger Person oder Mitunternehmerschaft beträgt:
Beispiele für begünstigte Anlagen
Begünstigte Photovoltaikanlagen liegen demnach zum Beispiel in folgenden Fällen vor:
Bei der Prüfung der Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten ist regelmäßig auf die selbständige und unabhängige Nutzbarkeit abzustellen. Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist.
Umfang der Steuerbefreiung
Von der Steuerbefreiung umfasst sind Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms. Zu den Einnahmen gehören insbesondere:
Weitere Details können dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 entnommen werden.
(BMF / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.07.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.