25.07.2023 | BMF-Schreiben

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen Regelungen zur Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen veröffentlicht.

Teletax
(Foto: © iStock.com/AndreasWeber)

Begünstigt sind von natürlichen Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Photovoltaikanlagen, die eine bestimmte Größe nicht überschreiten. Die Anlagen können sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude - einschließlich Nebengebäude, wie Gartenhäuser, Garagen, Carports - befinden. Begünstigt sind auch dachintegrierte und sogenannte Fassadenphotovoltaikanlagen. Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt. 

Maßgebliche Leistung

Die maximale maßgebliche Leistung der Anlage(n) in kW (peak) je steuerpflichtiger Person oder Mitunternehmerschaft beträgt:

  • Einfamilienhaus: 30 kW (peak)
  • Mehrfamilienhaus: 15 kW (peak) je Wohneinheit
  • gemischt genutzte Immobilie: 15 kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit
  • Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagengrundstück: 30 kW (peak)
  • Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten: 15 kW (peak) je Gewerbeeinheit

Beispiele für begünstigte Anlagen

Begünstigte Photovoltaikanlagen liegen demnach zum Beispiel in folgenden Fällen vor:

  • Jemand hat auf drei Einfamilienhäusern jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 25 kW (peak). Alle drei Anlagen sind begünstigt.
  • Jemand hat auf einer gemischt genutzten Immobilie (ein Ladengeschäft und zwei Wohnungen) eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 40 kW (peak), damit unter den zulässigen 45 kW (peak) für drei Einheiten, und daneben auf einer Gewerbeimmobilie eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 20 kW (peak). Beide Anlagen sind begünstigt.
  • Jemand hat auf einem Zweifamilienhaus eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 25 kW (peak) und auf einer Gewerbeimmobilie mit drei Gewerbeeinheiten eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 45 kW (peak). Beide Anlagen sind begünstigt.
  • Sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann betreiben auf ihrem Einfamilienhaus jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 16 kW (peak). Beide Anlagen sind begünstigt.

Bei der Prüfung der Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten ist regelmäßig auf die selbständige und unabhängige Nutzbarkeit abzustellen. Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist.

Umfang der Steuerbefreiung

Von der Steuerbefreiung umfasst sind Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms. Zu den Einnahmen gehören insbesondere:

  • die Einspeisevergütung,
  • Entgelte für anderweitige Stromlieferungen, zum Beispiel an Mieter,
  • Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen,
  • Zuschüsse und
  • bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.

Weitere Details können dem BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023 entnommen werden.

(BMF / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.07.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.