07.07.2023 | VG Koblenz

Solarenergie und Denkmalschutz

Den Eigentümern von Kulturdenkmälern muss grundsätzlich die Errichtung von Solaranlagen genehmigt werden, sofern die Beeinträchtigung des Denkmals auf den unbedingt notwendigen Umfang beschränkt wird. Dennoch ist der Einzelfall entscheidend.

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Der Ausbau der Solarenergie überwiegt in der Regel Belange des Denkmalschutzes – der Einzelfall ist dennoch entscheidend. (Foto: © iStock.com/Eva Blanco)

Der Kläger beantragte zunächst erfolglos die Errichtung eines zwei Meter hohen Solarzaunes auf der Einfriedungsmauer seines denkmalgeschützten Anwesens. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens verfolgte er sein Begehren im Klageverfahren weiter. Dort trug er vor, Klimaschutzbelange müssten dem Denkmalschutz vorgehen. In der näheren Umgebung seines Anwesens seien weitere modernere bauliche Maßnahmen durchgeführt worden.

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz hatte jedoch keinen Erfolg. Zwar sei der Ausbau erneuerbarer Energien im Rahmen der Abwägung verschiedener Schutzgüter ein vorrangiger Belang. Allerdings sei der Eigentümer bei der Beeinträchtigung eines Denkmals verpflichtet, die Beeinträchtigung möglichst gering zu halten. Es obliege ihm, den Nachweis hierüber zu erbringen. Nach dem von dem Verwaltungsgericht vor Ort gewonnenen Eindruck wäre die Platzierung von Solaranlagen auf dem Walmdach des Gebäudes für das Baudenkmal des Klägers von deutlich geringerer Eingriffsqualität. Zudem käme die Errichtung von Solarenergieanlagen auf den Freiflächen des Anwesens in Betracht. Da sich der Antrag des Klägers mit diesen Alternativen nicht befasse, könne er – jedenfalls derzeit – die Erteilung der beantragten Genehmigung für einen Solarzaun nicht verlangen, so die Begründung des Urteils vom 5.6.2023 (Az. 1 K 922/22.KO).

Gegen die Entscheidung wurde Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.

(VG Koblenz / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.07.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.