08.04.2021 | FG Hamburg

Abzug von Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer

Otto-Schmidt-Verlag

Wer als Dienstleister Zollformalitäten für ausländische Unternehmer übernimmt, kann die in diesem Rahmen gezahlte Einfuhrumsatzsteuer nicht ohne weiteres als Vorsteuer abziehen. Dies geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Hamburg hervor.

Vielmehr kann die Einfuhrumsatzsteuer allenfalls dann als Vorsteuer abgezogen werden, wenn ein unmittelbarer und direkter Zusammenhang mit bestimmten Ausgangsumsätzen bzw. mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen wird – nicht jedoch, wenn dieser Zusammenhang mit dem Ausgangsumsatz des ausländischen Lieferers besteht.

Einfuhrumsatzsteuer verauslagt

Die Klägerin hatte als Dienstleisterin eine Zollanmeldung in eigenem Namen für einen Unternehmer in der Türkei abgegeben, basierend auf dessen Handelsrechnung an eine in Deutschland ansässige GmbH. Hierfür sollte die Klägerin 35 Euro sowie die Erstattung der verauslagten Einfuhrumsatzsteuer erhalten. Das Hauptzollamt setzte daraufhin Einfuhrumsatzsteuer gegenüber der Klägerin fest, die sie als Vorsteuer geltend machte, nachdem sie von ihrem Auftraggeber keine Zahlung erhalten hatte. Das Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug jedoch nicht zu.

Keine Verfügungsmacht über die Einfuhr

Im Klageverfahren berief sich die Klägerin darauf, dass die Ware zwar in Österreich entladen worden sei, aber nie bei der GmbH in Deutschland angekommen sei. Sie sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, auch wenn sie keine Verfügungsmacht über die eingeführten Gegenstände gehabt habe, weil die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen ihrer Tätigkeit als Dienstleisterin entstanden und in ihre Kosten eingeflossen sei.

Das Finanzgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Weindel, C-621/19) bestehe ein Vorsteuerabzugsrecht zwar auch für denjenigen, der keine Verfügungsmacht gehabt habe, wenn die Kosten der Einfuhr in den Preis der einzelnen bestimmten Ausgangsumsätze oder als allgemeine Kosten in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistung eingeflossen sei. Dies sei im Streitfall jedoch nicht der Fall gewesen.

Revision anhängig

Dennoch hat der Senat die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen; unter welchen Voraussetzungen die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden könne, bedürfe einer erneuten höchstrichterlichen Entscheidung. Die Revision wurde zwischenzeitlich auch eingelegt (Az. des BFH: VII R 9/21).

(FG Hamburg / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.04.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.