05.10.2020 | FG Hamburg
Nach der gefestigten EuGH-Rechtsprechung besteht eine Pflicht der Mitgliedsstaaten, zu erstattende Beträge ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen, wenn Einfuhr- oder andere Abgaben unter Verstoß gegen Unionsrecht erhoben worden sind. Das Finanzgericht Hamburg hat dem EuGH nun weiterführende Rechtsfragen vorgelegt.
Die bereits ergangenen Entscheidungen betrafen einen Ausgleich für Zahlungen, die aufgrund eines Verstoßes gegen das Unionsrecht für ungültig oder nichtig erklärter Normen erfolgt waren, mithin auf einem Rechtssetzungsfehler beruhten. In den drei aktuellen Vorabentscheidungsverfahren geht es dagegen um Folgen von Rechtsanwendungsfehlern.
Dem geltend gemachten Zinsanspruch liegt in dem Verfahren 4 K 67/18 eine Entscheidung zugrunde, mit der das Hauptzollamt zu Unrecht Einfuhrabgaben nacherhoben hatte, weil es Ware fehlerhaft einer Position der sogenannten Kombinierten Nomenklatur zugeordnet hatte. In der Sache 4 K 56/18 hatte das Hauptzollamt eine Unterposition der Kombinierten Nomenklatur falsch ausgelegt und zu Unrecht die Gewährung von Ausfuhrerstattungen verweigert und überdies eine Sanktion wegen vermeintlich überhöhter Beantragung von Ausfuhrerstattung verhängt. In dem Verfahren 4 K 14/20 hatte die Behörde schließlich einen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt.
Der EuGH wird nun darüber zu befinden haben, ob seine Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Zinsanspruch auch auf Einzelfallentscheidungen von Verwaltungsbehörden auszudehnen ist.
Aus Sicht des betroffenen Steuerpflichtigen dürfte es letztlich keinen Unterschied machen, ob seine Einbußen auf einem später für unionsrechtswidrig erklärten Rechtsetzungsakt oder auf einer Einzelfallentscheidung beruhen, die unter Missachtung von Unionsrecht ergangen ist, so das FG Hamburg.
Beschluss vom 1.9.2020 (4 K 14/20), EuGH C-419/20
Beschluss vom 1.9.2020 (4 K 67/18), EuGH C-427/20
Beschluss vom 20.8.2020 (4 K 56/18), EuGH C-415/20
(FG Hamburg / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.10.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.