23.03.2021 | Praxishinweis/Kommentar

Geänderte Abgabefristen und Zinsläufe beachten

Von RAin Susanne Christ, Fachanwältin für Steuerrecht

Im Zusammenhang mit der Ver­län­ge­rung der Steu­er­er­klä­rungs­fristen für den Veranlagungszeitraum 2019 hat es Verwirrung gegeben, weil diese Fristverlängerung zunächst nur bis zum 31.3.2021 gelten sollte. Erst mit Schreiben vom 16.3.2021(!) hat das BFM nun deutlich gemacht, dass sein ursprünglich dazu veröffentlichtes Schreiben vom 21.12.2020 nicht mehr gilt.

Aufgrund der Corona-Pandemie sind viele Steuerberater*innen und andere in der steuerlichen Beratung tätige Personen und Unternehmen mit ihren Kanzleien an Belastungsgrenzen gestoßen; die immer neu aufgelegten und häufig angepassten Förderprogramme verlangen ihnen viel ab: von der Prüfung der Voraussetzungen und Folgen bis zur Antragstellung und weiteren Beratung und Begleitung. Diesen bereits seit Mitte März letzten Jahres stetig anwachsenden Belastungsdruck hat der Fiskus zum Anlass genommen, um die Erklärungsfrist für Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, zu verlängern – und zwar grundsätzlich bis zum 31.8.2021. Dies geht aus dem BMF-Schreiben vom 16.3.2021 hervor, mit dem das Schreiben vom 21.12.2020 aufgehoben wird.

Klarstellung durch das BMF – Frist wird bis Ende August 2021 verlängert

Nunmehr gilt:

1. Verlängerung der Abgabefrist

Die normalerweise Ende Februar 2021 ausgelaufene Frist zur Abgabe der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 in beratenen Fällen wird per Gesetz vom 15.2.2021 auf den 31. August 2021 verlängert. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr nach § 149 Abs. 2 Satz 2 AO wird die Frist vom 31.7.2021 auf den 31.12.2021 verlängert.

Achtung! Die allgemeine Fristverlängerung in beratenen Fällen gilt nicht, wenn die steuerpflichtige Person zu einer früheren Abgabe der Steuererklärungen nach § 149 Abs. 4 AO aufgefordert worden ist. Das ist im Gesetz vom 15.2.2021 ausdrücklich klargestellt worden.

2. Beginn des Zinslaufs am 1.10.2021

Mit der Verschiebung der Antragsfrist wird auch der Beginn des Zinslaufs nach hinten geschoben und beginnt statt am 1. April 2021 am 1. Oktober 2021. Das bedeutet, dass Steuerpflichtige, die eine Steuernachzahlung zu leisten haben, keinen Nachteil durch die Verschiebung der Abgabefrist erleiden, wenn dadurch die Steuernachzahlung erst später festgesetzt werden wird.

Praxishinweis: Für Steuerpflichtige, die sich aufgrund der Pandemie derzeit nicht in der Lage sehen, Steuernachzahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zu leisten, sollte die Abgabe der Steuererklärungen für 2019 auf spätere Monate verschoben werden, und zwar unabhängig von den großzügigen Stundungsmöglichkeiten, die der Fiskus derzeit gewährt. Durch die Verschiebung des Beginns des Zinslaufs entsteht kein Nachteil, wenn die Steuererklärung später eingereicht wird. Ggf. können den Steuerpflichtigen, wenn die Steuerfestsetzung nicht bis zum 1. Oktober 2021 durch die Finanzverwaltung erfolgt, „freiwillige Steuerzahlungen“ empfohlen werden, um eine Verzinsung nach dem 1.10.2021 zu vermeiden – vorausgesetzt, dass dann wieder genügend Liquidität vorhanden ist.

Die Verschiebung des Beginns des Zinslaufs kann sich allerdings auch zum Nachteil der Steuerpflichtigen auswirken, denn die Verzinsungspflicht gilt sowohl zugunsten wie zulasten der Steuerpflichtigen, da Steuererstattungen durch die Finanzverwaltung verzinst werden.

Fazit

Mit der Verlängerung der Abgabefristen für den Veranlagungszeitraum 2019 in beratenen Fällen auf den 31.8.2021 und der parallel dazu beschlossenen Verschiebung des Beginns des Zinslaufs, ist der Fiskus dem außerordentlichen, an die Belastungsgrenze gehenden Arbeitsaufwand durch die vielen coronabedingten Förderprogramme gerecht geworden und verschafft den Berufsträger*innen ein wenig mehr Luft für die Erstellung der Steuererklärungen 2019. Und damit hat der Fiskus auch sich selbst einen Gefallen getan: denn ihm ist nicht gedient, wenn die Steuererklärungen aus Zeitmangel vieles offen lassen und sich dadurch bei der Bearbeitung zahlreiche Rückfragen ergeben und ggf. Änderungen der Steuererklärungen erforderlich werden. Damit ist die gewährte Fristverlängerung für alle Beteiligten von Vorteil. 

 

* Über die Autorin:

Susanne ChristSusanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Sie ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Außerdem ist sie Mitautorin des Kommentars „Nachfolgebesteuerung“ (Schmid, Hrsg.), der 2019 im Nomos Verlag erschienen ist. E-Mail: s.christ@netcologne.de

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 23.03.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.