21.05.2021 | FG Münster
Ergeht aufgrund eines fehlerhaften Eintrags in der Einkommensteuererklärung ein falscher Bescheid, kann keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt werden.
Ein Mann hatte seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form ohne Hilfe eines Steuerberaters angefertigt. Unter anderem hatte er Werbungskosten eingetragen, die das Finanzamt lediglich zu etwa einem Drittel anerkannte. Nach Ablauf der Einspruchsfrist legte er Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, dass die Abweichung beim Ansatz der Werbungskosten für ihn aus dem Bescheid nicht zu erkennen gewesen sei.
Ohne Erfolg, wie das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 9. März 2021 (Az. 6 K 1900/19 E) entschied. Dem Mann könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da er die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt habe. Das Verschulden entfalle nicht wegen einer unterbliebenen Begründung des Einkommensteuerbescheids, da das Finanzamt die Abweichung von der Steuererklärung ausreichend erläutert habe.
(FG Münster / STB Web)
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