27.02.2020 | Hessisches FG

Keine Gemeinnützigkeit des Attac Trägerververeins

Otto-Schmidt-Verlag

Das Hessische Finanzgericht (FG) hatte im zweiten Rechtsgang erneut über die Gemeinnützigkeit des Attac Trägervereins e.V. für die Jahre 2010 bis 2012 zu entscheiden.

Im ersten Rechtsgang hatte das Hessische FG die Gemeinnützigkeit noch bejaht. Der Bundesfinanzhof hatte das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. In seinem Urteil vom 10.01.2019 (V R 60/17) hatte der BFH insbesondere ausgeführt, das Hessische FG habe die abgabenrechtlichen Begriffe der „Volksbildung“, worunter auch die politische Bildung fällt, und des „demokratischen Staatswesens“ zu weit ausgelegt.

In seiner Entscheidung vom 26.02.2020 (Az. 4 K 179/16) hat der Senat nun unter Beachtung der vom BFH aufgestellten Kriterien die Gemeinnützigkeit verneint und die Klage abgewiesen.

Gemeinnützige Zwecke versus politische Forderungen

Im Rahmen der Urteilsverkündung begründete der Vorsitzende die Entscheidung damit, dass die unstreitig dem Attac Trägerverein e.V. zurechenbaren Aktivitäten und Maßnahmen zumindest nicht alle einem übergeordneten gemeinnützigen Zweck dienten. Vielmehr sei der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger bei einzelnen durchgeführten Maßnahmen und Aktionen vorrangig konkrete politische Forderungen aufgestellt habe, die gemessen am Maßstab des BFH-Urteils von den in der Satzung genannten gemeinnützigen Zwecken nicht erfasst seien.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Einzelheiten ergeben sich aus den schriftlichen Urteilsgründen, die noch nicht vorliegen.

(Hess. FG / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.02.2020, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.