06.08.2019 | SG Dortmund

Lohnbuchhalterin ist sozialversicherungspflichtig

35 Stunden im Monat für pauschal 2.000 Euro - diese Konstellation beurteilte das Sozialgericht Dortmund im Falle einer formal selbstständigen Lohnbuchhalterin als abhängige Beschäftigung.

DKB

Eine Lohnbuchhalterin hatte 2005 ein Gewerbe angemeldet und Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber ausgeführt. Seit 2008 war sie in diesem Rahmen auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat bei einem monatlichen Pauschalbetrag von 2.000 Euro unter anderem für einen Auftraggeber tätig gewesen. Sie führte die Tätigkeit hauptsächlich persönlich in den Räumen dieses Unternehmens aus und nutzte dessen Lohnprogramm. Miete zahlte sie nicht, ebenso wenig war sie an Arbeitszeiten gebunden. Der Rentenversicherungsträger stellte dennoch eine Versicherungspflicht fest, gegen die sich das Auftraggeber-Unternehmen wandte.

Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Firma

Ohne Erfolg - denn das Sozialgericht Dortmund entschied mit Urteil vom 11.03.2019 (Az. S 34 BA 68/18), dass keine die Versicherungspflicht ausschließende selbständige Tätigkeit der Lohnbuchhalterin vorliege. Vielmehr habe sie ihre Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz dafür wertete das Gericht, dass die Frau in die Arbeitsorganisation der Firma eingegliedert gewesen sei.

Kein eigenes Kapital und kein Unternehmerrisiko

Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass sie kein eigenes Kapital eingesetzt und kein Unternehmerrisiko getragen habe. Insbesondere lasse die Zahlung eines Festgehaltes die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht zu. Dass die Frau die Tätigkeit für das Unternehmen nur in Teilzeit ausgeübt und darüber hinaus noch weitere Teilzeittätigkeiten verrichtet habe, sei für die Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit schließlich ohne Belang, so die Richter.

(SG Dortmund / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.08.2019, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.