22.11.2017 | Bund der Steuerzahler
Wenn die Kommunen die Straße sanieren, wird es für die Anlieger oft teuer. Ob diese Kosten dann zumindest steuerlich abgesetzt werden können, wird nun mit Unterstützung des Bundes der Steuerzahler (BdSt) gerichtlich überprüft. Dies teilte der Verband heute mit.
Ob die Kosten für Baumaßnahmen vor dem Haus als Handwerkerleistungen bei der Einkommensteuer abgesetzt werden dürfen, wird unterschiedlich beurteilt. Das Finanzgericht Nürnberg hatte die Kosten für eine Straßensanierung in einem Parallelfall bereits als Handwerkerleistung (Urteil vom 24.06.2015, Az. 7 K 1356/14) bewertet, so der Hinweis des BdSt. Die Finanzverwaltung hingegen berücksichtigt die Arbeitskosten für solche Baumaßnahmen nicht bei der Steuer. Deshalb lässt der Verband die Rechtsfrage jetzt vom Bundesfinanzhof klären.
Arbeitskosten versus Materialkosten
Im konkreten Fall ließ die Gemeinde eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehrere tausend Euro für den Ausbau der Straße zahlen. In ihren jeweiligen Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machten sie die Kosten als Handwerkerleistung geltend. Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Steuer abgezogen werden dürfen, im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde jedoch nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzte die Steuerberaterin die Arbeitskosten auf 50 Prozent.
Räumlicher Zusammenhang zum Haushalt fraglich
Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an und verwies auf das BMF-Schreiben vom 9. November 2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt sind. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage mit Urteil vom 25. Oktober 2017 (Az. 3 K 3130/17) in erster Instanz ab, da den Richtern der räumliche Zusammenhang zum Haushalt fehlte. Dieser sei aber Voraussetzung für den Handwerkerbonus, so das Gericht. Im zweiten Punkt gaben die Richter den Klägern jedoch Recht, wie der BdSt weiter berichtet: Es sei egal, ob die Baumaßnahme von einer privaten Firma oder der öffentlichen Hand abgerechnet werde.
Finanzämter müssen Fälle ruhen lassen
Das FG Berlin-Brandenburg hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage und wegen der Abweichung von der Entscheidung des FG Nürnberg die Revision zugelassen. Die Musterklage ist nun nach Angaben des Bundes der Steuerzahler seit Mitte November beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 50/17). Betroffene Steuerzahler können sich auf dieses Verfahren beziehen und gegen ihren Steuerbescheid Einspruch einlegen sowie das Ruhen des Verfahrens beantragen, wenn das Finanzamt die Kosten für die Straßensanierung nicht anerkennt.
(BdSt / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.11.2017, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.