27.10.2015 | Hessisches LSG

Hepatitis-infizierte Krankenschwester erhält Entschädigung

Bei einer im Blutspendedienst tätigen Krankenschwester ist aufgrund des ständigen Kontaktes mit Blut eine besonders erhöhte Gefahr einer Hepatitis-C-Virusinfektion anzunehmen. Eine entsprechende Infektion ist daher als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG).

Eine ausgebildete Krankenschwester war in den Jahren 1987 bis 1992 bei einem Blutspendedienst für die intravenöse Blutabnahme zuständig. Anschließend arbeitete sie als Steuerfachangestellte. 2004 wurde eine vergrößerte Leber und als Zufallsbefund eine Hepatitis-C-Virusinfektion festgestellt. Die ehemalige Krankschwester beantragte daraufhin die Anerkennung als Berufskrankheit. Sie habe monatlich ca. 400 Blutabnahmen durchgeführt und sich dabei auch manchmal mit der Nadel verletzt.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung ab. Sie verwies die 58-jährige Frau aus Offenbach darauf, dass die vorliegenden Studien kein erhöhtes Risiko einer Hepatitis&C&Infektion bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst ergeben hätten.

Infektionsrisiko einer Krankenschwester im Blutspendedienst besonders erhöht

Das Hessische Landessozialgericht verurteilte die Berufsgenossenschaft, eine Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen (Az. L 3 U 132/11). Die ehemalige Krankenschwester sei bei ihrer Tätigkeit einer Krankenschwester im Blutspendedienst einem besonders erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen. Im Bereich der Heilberufe erfolge die Infektion überwiegend durch Blut bzw. Blutprodukte infolge von Nadelstichverletzungen. Das Infektionsrisiko bei Verletzung mit einer nachweislich bei einem infektiösen Patienten gebrauchten Nadel betrage bei Hepatitis C ca. 3 Prozent.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

(Hess. LSG / STB Web)

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