28.06.2023 | Bundessozialgericht
Eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern ist anerkennungsfähig, auch wenn sie nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Der Kläger erlebte als Rettungssanitäter viele traumatisierende Ereignisse. Im Jahr 2016 wurde bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Diese Erkrankung wurde jedoch nicht als Berufskrankheit anerkannt, weil sie nicht zu den in der Berufskrankheiten-Liste aufgezählten Berufskrankheiten gehört.
Anders als die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 22.6.2023 (Az. B 2 U 11/20 R) entschieden, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann. Rettungssanitäter seien während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt. Diese Einwirkungen seien abstrakt-generell nach dem Stand der Wissenschaft Ursache einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Dieser Ursachenzusammenhang ergibt sich aus den international anerkannten Diagnosesystemen, insbesondere dem Statistischen Manual Psychischer Störungen der Amerikanischen Psychiatrischen Vereinigung (DSM), sowie den Leitlinien der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften.
Ob beim Kläger tatsächlich eine Posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, die auf seine Tätigkeit als Rettungssanitäter zurückzuführen ist, bedarf indes noch weiterer Feststellungen, so dass die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen war.
(BSG / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.06.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.