02.04.2015 | FG Münster

Wirtschaftliche Zurechnung bei "Sale-and-lease-back"-Geschäften

Das Finanzgericht Münster hat sich in einem aktuellen Urteil mit der wirtschaftlichen Zurechnung des Leasinggegenstands bei „Sale-and-lease-back“-Geschäften beschäftigt.

Eine Kommanditgesellschaft (KG) war zum Zwecke der Durchführung von „Sale-and-lease-back“-Geschäften gegründet worden. Sie erwarb vom Hersteller elektronischer Informationssysteme, welche unmittelbar an diesen für eine Dauer von vier Jahren zurückverleast wurden. Nach den vertraglichen Vereinbarungen konnte die KG nach Beendigung der Laufzeit vom Leasingnehmer verlangen, die Gegenstände zu einem bereits vorab vereinbarten Preis zurückzukaufen. Der Leasingnehmer trug die Gefahr des Untergangs und übernahm eventuell anfallende Reparaturkosten. Die KG aktivierte die Leasinggegenstände als Sachanlagen und machte die darauf entfallende AfA als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt rechnete die Gegenstände jedoch dem Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer zu und erkannte die AfA nicht an.

Wer ist wirtschaftlicher Eigentümer?

Das Finanzgericht Münster wies die Klage mit Urteil vom 11.12.2014 (Az. 5 K 3068/13 F) ab. Die KG war nicht berechtigt, AfA auf die Leasinggegenstände vorzunehmen, weil sie zwar zivilrechtlich Eigentümerin war, ihr die Gegenstände aber wirtschaftlich nicht zuzurechnen seien. Das wirtschaftliche Eigentum war vielmehr beim Hersteller und Leasingnehmer verblieben. Dieser hat die Informationssysteme während der Laufzeit nutzen können. Auf Grundlage des mutmaßlichen, wirtschaftlich vernünftigen Verhaltens der Vertragsbeteiligten sei davon auszugehen, so die Richter, dass die KG nach Ablauf der Grundmietdauer von ihrem Andienungsrecht Gebrauch machen würde und es damit zur Rückübertragung kommen werde. Hierfür spreche, dass die wesentlichen Rückkaufkonditionen bereits bei Abschluss der Leasingverträge vereinbart wurden. Zudem habe der Leasingnehmer die Gefahr des zufälligen Untergangs getragen. Die Leasingvereinbarung war daher vielmehr als Kreditgewährung der KG an den Leasingnehmer zur Finanzierung der Leasinggegenstände anzusehen.

(FG Münster / STB Web)



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