18.02.2015 | Bundesfinanzhof

Umsatzsteuer: Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen

Ästhetische Operationen gelten als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen, wenn der Eingriff aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels erforderlich ist. Die Beweiserhebung hat dabei grundsätzlich anonymisiert zu erfolgen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem aktuellen Urteil vom 04.12.2014 (Az. V R 16/12) mit der Frage der Umsatzsteuerfreiheit bei Schönheitsoperationen beschäftigt. Diese können als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen angesehen werden, wenn der Grund für den Eingriff eine Krankheit, Verletzung oder Ähnliches ist. Zu entscheiden ist darüber auf der Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen, befanden die BFH-Richter.

Keine Preisgabe von personenbezogenen Patientendaten

Eine Beweiserhebung über ästhetische Operationen als Heilbehandlung darf demnach nicht davon abhängig gemacht werden, dass Name und Anschrift des behandelten Patienten genannt werden. Stattdessen ist anonymisiert ein Sachverständigengutachten über die mit der Operation verfolgte Zielsetzung einzuholen. Der BFH betonte in dem Urteil ausdrücklich auch die Mitwirkungspflicht des betreffenden Arztes bzw. der Klinik. Dieser muss detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung machen – in anonymisierter Weise natürlich. Im konkreten Streitfall hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf, welche eine Beweiserhebung von einer Benennung der behandelten Patienten abhängig gemacht hatte.

(BFH / STB Web)

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