24.07.2023 | FG Münster
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Entgelte für die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notdienstes und die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörden umsatzsteuerpflichtig sind.
Der Kläger war selbständiger Arzt ohne eigene Praxis. Als Vertreter für andere Ärzte nahm er am hausärztlichen ambulanten Notfalldienst teil. Daneben führte er für die Polizeibehörde Blutentnahmen durch und fertigte jeweils gemäß einem Muster einen einseitigen ärztlichen Bericht. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die Entgelte des Klägers umsatzsteuerpflichtig seien. Hiergegen wandte sich der Kläger unter Hinweis darauf, dass es sich jeweils um steuerfreie Heilbehandlungsleistungen handele. Das FG Münster hat die Klage mit Urteil vom 9. Mai 2023 (Az. 15 K 1953/20 U) abgewiesen.
Keine steuerfreien Heilbehandlungsleistungen
Die Vertretungsleistung selbst stelle keine steuerfreie Heilbehandlungsleistung dar, weil sie keinem therapeutischen Zweck diene. Des Weiteren würden mit dem ärztlichen Notdienst nur die Voraussetzungen geschaffen und die (personellen) Ressourcen vorgehalten, die für die nachfolgende zeitnahe Erbringung von Heilbehandlungsleistungen erforderlich seien. Dass eine solche zeitnahe Versorgung nur aufgrund des ärztlichen Notdienstes möglich sei, könne allein die Steuerfreiheit nicht begründen.
Auch die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörde sei keine steuerfreie Heilbehandlungsleistung. Leistungen, die vornehmlich anderen Zwecken als dem Schutz, der Aufrechterhaltung oder der Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienten, seien nicht steuerfrei.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 24.07.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.