12.11.2014 | BFH-Urteil

Politikberater sind keine Freiberufler

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, ob die Berufstätigkeit eines Politikberaters als freiberufliche oder als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist.

Das Berufsbild eines Politikberaters ist gesetzlich nicht normiert. In der Praxis kann die unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübte Tätigkeit unterschiedlicher Art sein und von der als Lobbyismus bezeichneten Interessenvertretung von Firmen und Verbänden im parlamentarischen Umfeld über gutachtliche Tätigkeit für Parteien, Politiker und andere politische Akteure bis hin zu persönlicher Zuarbeit reichen.

Job: Informationsbeschaffung für Geschäftspartner

In einem aktuellen Streitfall bezeichnete sich der Kläger, der ein Magisterstudium in den Fächern Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft und neuere Geschichte abgeschlossen hatte, als "Politikberater für Gesetzgebung". Er umschrieb seine konkrete Tätigkeit auch als "begleitender Berichterstatter zum Gesetzgebungsverfahren" und als eine Art "wissenschaftlicher Parlamentskorrespondent". Seine Geschäftspartner waren ein Verband, Wirtschaftsunternehmen und einige Anwaltskanzleien. Seine Tätigkeit bestand vor allem darin, seine Auftraggeber schriftlich über die Hintergründe und den aktuellen Stand laufender Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren zu informieren.

BFH erkennt kein freiberufliches Wirken

Der BFH entschied in seinem Urteil vom 14.05.2014 (Az. VIII R 18/11), dass diese Berufstätigkeit nicht freiberuflich sei. Nach den vom BFH zu Grunde gelegten Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung war sie weder als wissenschaftlich noch als schriftstellerisch zu qualifizieren. Sie entsprach auch nicht dem Berufsbild eines Journalisten und war diesem auch nicht ähnlich, weil sich die Ausarbeitungen des Politikberaters nicht an die Öffentlichkeit richteten.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 12.11.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.