27.10.2021 | FG Düsseldorf
Die Klage eines DJs gegen seine Einordnung als Gewerbetreibender war vor dem Finanzgericht Düsseldorf erfolgreich.
Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.8.2021 (Az. 11 K 2430/18 G) entschieden, dass ein DJ Künstler und damit Freiberufler sein kann. Im verhandelten Fall hatte der DJ mit seinen jeweiligen Auftraggebern vereinbart, dass er weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliege, sondern nur, dass der Stil und die Art der Darbietung im Vorfeld abgesprochen und eingehalten würden.
Das Finanzamt sah darin nicht die nötige Gestaltungshöhe für eine künstlerische Tätigkeit erreicht. Der DJ wandte ein, dass er Lieder nicht lediglich abspiele, sondern sie in neue, eigene Musikstücke verändere. Er lege andere Beats, welche teilweise selbst erzeugt seien, unter die Songs, variiere die Abspielgeschwindigkeit, verwende Spezialeffekte, spiele Samples ein oder vermische mehrere Musikstücke. Das reichte dem Gericht aus, um den Mann als Künstler anzuerkennen und seine Einkünfte als solche aus selbstständiger Tätigkeit zu klassifizieren.
(FG Düsseldorf / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 27.10.2021, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.