18.09.2014 | Aktuelles

Pflichtschulung für Berufskraftfahrer

Seit dem 10. September 2014 müssen alle Kraftfahrer im Güterverkehr eine zusätzliche Fortbildung von 35 Stunden nachweisen. Wer die europaweit geltende Frist versäumt hat, sollte den LKW stehen lassen bis alle Kurse nachgeholt sind, denn andernfalls drohen hohe Strafen.

Über 500.000 Berufskraftfahrer gibt es in Deutschland nach Zahlen des Bundesamts für Güterverkehr. Alle Kraftfahrer, die Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen fahren, müssen seit dem 10. September 2014 eine zusätzliche Weiterbildung laut Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BkrFQG) nachweisen, um weiterhin ihren Beruf ausüben zu dürfen. Inhalte der EU-weit verbindlichen Pflichtschulung sind beispielsweise Sicherheitsaspekte, wirtschaftliches Fahren und Sozialvorschriften. Damit stehen auch Kuriere, Paket- und Expressdienst-Fahrer, Kraftfahrer in der Forstwirtschaft sowie der Abfallversorgung und in Handwerksunternehmen in der Pflicht, die Fortbildung zu absolvieren.

Bei Kontrollen drohen Strafen

Nach Einschätzung des TÜV NORD Schulungszentrums haben jedoch immer noch nicht alle Kraftfahrer die Pflichtqualifikation absolviert. "Wer jetzt auf Europas Straßen Güter transportiert, muss die Schlüsselnummer 95 im Führerschein nachweisen. Für Fahrer mit der beschleunigten Grundqualifikation ist das nach bestandener IHK-Prüfung bereits erledigt. Wer jedoch den Führerschein vor dem 9. September 2009 gemacht hat, muss spätestens jetzt die nötige Fortbildung nachweisen", erläutert Kai-Uwe Fischer, Schulungsleiter für den Berufskraftfahrer-Bereich bei TÜV NORD. Das gilt für Fahrer mit den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE. Und dann heißt es dranbleiben, denn jeder Kraftfahrer muss die Fortbildung alle fünf Jahre wiederholen. Bei Verstößen drohen den Betroffenen Geldstrafen bis zu 5.000 Euro. Auch für Arbeitgeber können die fehlenden Nachweise teuer werden.

(TÜV NORD GROUP / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 18.09.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.