22.08.2014 | FG-Urteil

Piloten: Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten?

Die Ausbildungskosten für Berufspiloten können sehr wohl vorweggenommene Werbungskosten sein, entschied jetzt das Finanzgericht Münster und widersprach damit der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts.

Ein Mann absolvierte bei einer Fluggesellschaft eine zweijährige Ausbildung zum Berufspiloten. Nach dem Schulungsvertrag war er verpflichtet, an Schulungsveranstaltungen sowie an amtlichen und internen Prüfungen teilzunehmen. Ein Gehalt bezog er während der Dauer der Ausbildung nicht. Er erzielte auch keine anderen Einkünfte, daher beantragte er beim Finanzamt, den von ihm zu tragenden Eigenanteil der Ausbildungskosten in Höhe von ca. 40.000 Euro sowie weitere mit der Ausbildung im Zusammenhang stehende Kosten als vortragsfähigen Verlust festzustellen. Dies lehnte das Finanzamt ab, da Kosten einer Erstausbildung nicht als vorweggenommene Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben abzugsfähig seien.

Finanzgerichte sind sich uneinig

Das Finanzgericht Münster sah dies im Urteil vom 04.04.2014 (Az. 14 K 4281/11 F) anders. Die Aufwendungen für die Ausbildung seien als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen, weil sie im Zusammenhang mit zukünftigen Einnahmen stünden. Das Abzugsverbot für Erstausbildungskosten stehe dem nicht entgegen, weil die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden habe. Dies ergebe sich aus dem Schulungsvertrag, wonach der Auszubildende zur Teilnahme an Schulungen und Prüfungen verpflichtet und auf eine spätere Tätigkeit bei der ausbildenden Fluggesellschaft vorbereitet worden sei. Dass während der Ausbildung kein Entgelt gezahlt wurde, stehe dem nicht entgegen. Das FG Münster hat die Revision im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (STB Web berichtete) zugelassen. Diese ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 50/14 anhängig.

(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 22.08.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.