03.06.2014 | Gesetzgebung

Neuer Gesetzesentwurf bringt zahlreiche steuerliche Änderungen

Ein neuer Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht zahlreiche Änderungen des Einkommensteuerrechts sowie weiterer Steuergesetze vor. Unter anderem sollen die Auszahlungen von Lebensversicherungen nach deren Verkauf nicht mehr steuerfrei sein.

Nach einem Verkauf von Lebensversicherungen sollen die Auszahlungen bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr steuerfrei sein. Die Bundesregierung begründet die geplante Rechtsänderung damit, dass Kapital- und Rentenversicherungen der Absicherung wirtschaftlicher Risiken dienen, die aus der Ungewissheit des menschlichen Lebens erwachsen. Bisher sei die ausbezahlte Versicherungssumme bei Eintritt des versicherten Risikos (Todesfall) nicht steuerpflichtig. Durch den Verkauf einer Lebensversicherung verliere die Versicherung jedoch den Zweck der Risikovorsorge. Es gebe inzwischen regelrechte Anlagemodelle bei gekauften Lebensversicherungen. Dies zeige, dass beim entgeltlichen Erwerb gebrauchter Versicherungen die Grundlage für den steuerfreien Bezug der Versicherungssumme entfällt, da für den Erwerber ausschließlich die Renditeerwartungen relevant sind.

Keine Steuerfreiheit vor Dividendenstichtag

Klargestellt werden soll durch den Gesetzentwurf (Drucksache 18/1529) auch, dass bei der Veräußerung von Dividendenansprüchen vor dem Dividendenstichtag keine Steuerfreiheit besteht. Die Auffassung, dass in solchen Fällen Steuerfreiheit bestehe, sei oft vertreten worden, beruhe aber „auf einem nicht zutreffenden Verständnis der geltenden Rechtslage“, heißt es in dem Entwurf. Daher erfolge jetzt eine Klarstellung. Änderungen erfolgen auch im Bereich von Fremdwährungsgeschäften.

Mehr Transparenz beim Unterhalt

Eine weitere Änderung betrifft Unterhaltszahlungen, deren steuerlicher Abzug seit vielen Jahren als verwaltungsaufwändig sowie fehler- und missbrauchsanfällig gilt. Künftig müssen die steuerlichen Identifikationsnummern der unterhaltenen Personen angegeben werden, damit deren Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann.

Keine Gewerbesteuer für ambulante Reha

Nach dem Vorschlag der Bundesregierung sollen ferner Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation von der Gewerbesteuerpflicht befreit werden. Sie würden damit stationären Einrichtungen gleichgestellt.

(Bundestag / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 03.06.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.