13.01.2014 | FG Schleswig-Holstein

Einkommensteuer: Antragsveranlagung per Telefax?

Der Antrag auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung kann auch wirksam per Telefax beim Finanzamt eingereicht werden. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein stellte klar, dass eine Unterschrift nicht im Original vorgelegt werden muss.

Das Finanzamt hatte die Durchführung der Antragsveranlagung bei einem Antrag, der per Fax eingereicht wurde, verweigert. Sehe das Gesetz – wie bei Einkommensteuererklärungen und entsprechend auch bei Anträgen auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung – eine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vor, so müsse diese Unterschrift auch im Original und nicht lediglich als (Telefax-) Kopie vorgelegt werden, so das Finanzamt.

Erklärung muss nicht im Original vorliegen

Dieser Sichtweise folgte das Finanzgericht Schleswig-Holstein im Urteil vom 19.09.2013 (Az. 1 K 166/12) nicht. Das Merkmal der „Eigenhändigkeit“ der Unterschrift erfordere lediglich, dass sie von der Hand des Steuerpflichtigen stamme. Mit der eigenhändigen Ableistung der Unterschrift durch den Steuerpflichtigen in Kenntnis des konkreten Erklärungsinhalts sei dem Sinn und Zweck der „Eigenhändigkeit“ der Unterschrift – Absenderidentifikation, Warnfunktion, Verantwortungsübernahme für den Erklärungsinhalt – in Gänze genüge getan. Die Unterschrift des Steuerpflichtigen auf dem Original der Erklärung erfülle alle diese Funktionen, und zwar schon im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung. Darauf, ob der Steuerpflichtige die Erklärung dann im Original oder als (Telefax-)Kopie an das Finanzamt versende, komme es nicht an, da die Art und Weise der Übermittlung keine Auswirkung auf die genannte Zweckerfüllung habe.

Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. VI R 82/13 geführt.

(FG Schleswig-Holstein / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 13.01.2014, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.