14.10.2013 |

Zukunftssicherungsleistungen und 44-Euro-Freigrenze

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) befasst sich mit der Frage, ob für Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, wie bspw. eine private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung, die sog. 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden ist.

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Zum Arbeitslohn gehören auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern. Die im Einkommensteuergesetz geregelte 44-Euro-Freigrenze besagt, dass Sachbezüge außer Ansatz bleiben, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.

44-Euro-Grenze nicht anzuwenden

Das BMF-Schreiben weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dem Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form von Barlohn zufließt, wenn er Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers übernimmt. Auch wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und die versicherte Person der Arbeitnehmer, führt die Beitragszahlung des Arbeitgebers in der Regel zum Zufluss von Barlohn. Die 44-Euro-Grenze ist damit nicht anzuwenden.

BFH-Rechtsprechung zur Qualifizierung als Barlohn

Der BFH führe in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, davon abhängt, ob sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat (zuletzt BFH-Urteil vom 5. Juli 2012, Az. VI R 11/11). Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - wirtschaftlich betrachtet - die Beiträge zur Verfügung, ist eine Qualifizierung als Barlohn gerechtfertigt, so das BMF-Schreiben.

An der Qualifizierung als Barlohn ändere auch das BFH-Urteil vom 14. April 2011 (Az. VI R 24/10) nichts, mit dem der BFH entschieden hatte, dass die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich
Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.

Diese Grundsätze sind erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2013 zufließen.

Download:

BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 - IV C 5 - S 2334/13/10001


(BMF / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 14.10.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.