04.01.2021 | Bundesfinanzhof

Teilnahme an Firmenfitnessprogramm kann steuerfrei sein

Die 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge gilt auch dann, wenn Arbeitgeber damit längerfristige Aktivitäten finanzieren, hat der Bundesfinanzhof entschieden.

DKB
(Foto: © iStock.com/dusanpetkovic)

Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms ermöglicht, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren und dazu jeweils einjährige Trainingslizenzen erworben, für die monatlich jeweils 42,25 Euro plus Umsatzsteuer zu zahlen waren. Das Finanzamt verweigerte dafür die Anerkennung der 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge und argumentierte, die Leistung sei „quasi in einer Summe“ zugeflossen.

Zu Unrecht, wie der BFH mit Urteil vom 07.07.2020 (Az. VI R 14/18) entschieden hat. Der geldwerte Vorteil sei den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber habe seinen Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend erfüllt. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile sei daher die 44 Euro-Freigrenze eingehalten worden, so dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern sei.

(BFH / STB Web)

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