26.04.2023 | OLG Frankfurt a. M.

"Bankrott" per Autocomplete-Funktion

Die Verknüpfung des Namens eines Unternehmers mit dem Begriff "bankrott" über die Autocomplete-Funktion im Rahmen der Google-Suche kann nach den Einzelfallumständen zulässig sein. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden.

DKB
(Foto: © iStock.com/Mariia Demchenko)

Das Ergebnis der Autocomplete-Funktion sei erkennbar unbestimmt und enthalte keine eigenständige Behauptung. User wüssten, dass es automatisch generiert werde. Konkrete Bedeutung erlange die Kombination erst nach weiteren Recherchen, begründete das OLG seine Entscheidung. Geklagt hatte ein Unternehmer, bei dessen Eingabe von Vor- und Nachnamen über die Autocomplete-Funktion als Suchergänzungsvorschlag "bankrott" erscheint.

Querverweise auf frühere Insolvenz

Hintergrund ist, dass zwei zur Unternehmensgruppe des Klägers gehörende Unternehmen vor rund zehn Jahren im Zusammenhang mit Ermittlungen deutscher Steuerbehörden insolvent und später wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht wurden. Ein konkret auf den Kläger bezugnehmender Webseiteneintrag stammt von einem Inkassounternehmen, welches ein Geschäftspartner der Unternehmensgruppe mit dem Einzug einer Forderung beauftragt hatte.

Kein Unterlassungsanspruch aufgrund DSGVO

Wie das OLG entschied, hat der Kläger keinen Unterlassungsanspruch, insbesondere nicht aufgrund der Datenschutzgrundverordnung. Die Autocomplete-Funktion sei zwar als automatische Verarbeitung personenbezogener Daten einzustufen. Hier hätten die Interessen des Klägers an der Löschung aber hinter die Interessen der User und der Öffentlichkeit zurückzutreten.

Auch hinsichtlich des Webseiteneintrags in den Suchergebnissen hatte der Unternehmer keinen Erfolg vor Gericht. Seine betroffenen Grundrechte hätten hinter das Interesse aller User am freien Informationszugang zurückzutreten, so das OLG.

Das Urteil vom 20.4.2023 (Az. 16 U 10/22) ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

(OLG Ffm / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 26.04.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.