20.08.2013 | FG-Urteil

Kindergeld für verheiratete Kinder?

Für verheiratete volljährige Kinder in Erstausbildung besteht auch dann ein Kindergeldanspruch, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes und die Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Grenzbetrag überschreiten.

Die Familienkasse verwehrte einer Mutter das Kindergeld für ihre 21-jährige verheiratete Tochter. Dies begründete die Familienkasse damit, dass sich die Tochter selbst unterhalten könne, da die Summe aus ihrer Ausbildungsvergütung und dem Unterhaltsbeitrag ihres Ehemanns den Grenzbetrag von 8.004 Euro überschreite. Damit läge kein sog. "Mangelfall" und damit keine zwingende Unterhaltsbelastung der Mutter für ihre Tochter vor.

Voraussetzungen klar gegeben

Dem folgte das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 16.07.2013 (Az. 9 K 935/13) nicht. Die Richter gewährten das beantragte Kindergeld. Die Tochter befinde sich in der Erstausbildung, habe das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und das Gesetz enthalte keine weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld, so die Richter. Insbesondere seien seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2012 die eigenen Bezüge der Kinder ohne Bedeutung. Dies gelte genauso für verheiratete Kinder. Daher müsse auch bei diesen - entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - keine "typische Unterhaltssituation" mehr vorliegen.

Mit dieser Entscheidung erklärte das Finanzgericht Köln die anderslautende Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern (31.2.2 DA FamEStG) für rechtswidrig.


(FG Köln / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 20.08.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.