07.09.2022 | Bundesregierung
Drittes Entlastungspaket kommt
Das dritte Entlastungspaket soll die Bürgerinnen und Bürger um insgesamt 65 Milliarden Euro entlasten. Unter den geplanten Maßnahmen sind auch eine Reihe an steuerlichen Entlastungen vorgesehen.
- Kindergeld: Um Familien zu unterstützen, wird das Kindergeld erhöht. Die Erhöhung erfolgt zum 1. Januar 2023 um 18 Euro monatlich für das erste, zweite und dritte Kind. Das gilt für die Jahre 2023 und 2024.
- Kinderzuschlag: Familien mit niedrigen Einkommen werden auch durch eine weitere Erhöhung des Kinderzuschlags unterstützt. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlages wurde bereits zum 1. Juli 2022 auf 229 Euro monatlich je Kind erhöht. Ab dem 1. Januar 2023 wird der Höchstbetrag nochmals erhöht und auf 250 Euro monatlich angehoben. Dies gilt bis zur Einführung der Kindergrundsicherung.
- Sozialversicherung: Schon bisher ist gesetzlich geregelt, dass zum 1. Oktober 2022 die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) von 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben wird. Diese Höchstgrenze soll ab dem 1. Januar 2023 auf monatlich 2.000 Euro angehoben werden.
- Kurzarbeitergeld: Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden über den 30. September 2022 hinaus verlängert.
- Umsatzsteuer in der Gastronomie: Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf sieben Prozent wird verlängert.
- Abschaffung der sogenannten Doppelbesteuerung (Rente): Steuerzahlerinnen und Steuerzahlen sollen bereits ab dem 1. Januar 2023 ihre Rentenbeiträge voll absetzen können. Dies geschieht damit zwei Jahre früher als ursprünglich geplant. Künftig werden Renten in der Auszahlungsphase im Alter besteuert.
- Umsatzsteuer für Gas: Zeitlich bis Ende März 2024 befristet wird für den Gasverbrauch statt des normalen Steuersatzes von 19 Prozent der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent gelten.
- Home-Office Pauschale: Die bis Ende 2022 bereits verlängerte Home-Office Pauschale wird entfristet und verbessert. Damit wird pro Homeoffice-Tag ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer von 5 Euro möglich, maximal 600 Euro pro Jahr. Entlastet werden auch Familien mit kleineren Wohnungen, die nicht über ein separates Arbeitszimmer verfügen.
- Arbeitnehmerpauschbetrag: Der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer ist um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben worden. Beschäftigte können also ihre Werbungskosten bei der Einkommensteuererklärung ohne Belege pauschal in Höhe von 1.200 Euro geltend machen.
- Fernpendlerpauschale: Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) ist befristet bis 2026 von 35 auf 38 Cent erhöht worden. Über die Mobilitätsprämie wird die Entlastung auch auf Geringverdiener übertragen.
Eine Übersicht über alle geplanten Maßnahmen bietet die Bundesregierung auf Ihrer Website.
Die Beschlüsse des Koalitionsausschusses werden vor dem Inkrafttreten ins Kabinett getragen und passieren den Bundestag sowie den Bundesrat.
(Bundesregierung / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 07.09.2022, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.
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