10.07.2013 | Berufsrecht

Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung

Die deutsche Alternative zur britischen Limited Liability Partnership (LLP) kommt: Das neue Gesetz macht die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung möglich.

Der Bundesrat hat am 05.07.2013 das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung passieren lassen. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern um eine Variante der Partnerschaftsgesellschaft für die Freien Berufe. Die Variante vereine laut Bundesjustizministerium (BMJ) steuerliche Transparenz, d. h. Besteuerung alleine auf der Ebene der Gesellschafter, mit einer Haftungsbeschränkung, wenn es zu beruflichen Fehlern kommt. Damit passe die neue Gesellschaftsform besonders zu Kanzleien und anderen freiberuflichen Zusammenschlüssen, in denen die Partner in Teams zusammen arbeiten.

Interessante Option für kleinere Freiberuflergesellschaften

Damit werde eine Lücke im deutschen Gesellschaftsformensystem geschlossen: Wo das Gewerbe die GmbH&Co KG hat, bekommen die Freiberufler die PartG mbB. Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist, dass die Partnerschaft eine Haftpflichtversicherung abschließt und bei der Eintragung in das Partnerschaftsregister nachweist. Diese Haftpflichtversicherung dient dem Schutz des Vertragspartners. Durch die Bezeichnung „mit beschränkter Berufshaftung“ ist auf die Haftungsbeschränkung aufmerksam zu machen. Für eine aus Anwälten (Rechtsanwälte und Patentanwälte) bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sind als Mindestversicherungssumme 2,5 Millionen Euro vorgesehen. Eine aus Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung muss mit einer Millionen Euro versichert sein.

(BMJ / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 10.07.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.