05.07.2013 | Haftungsrecht

Steuerberater muss Mandant nicht auf insolvenzrechtliche Pflichten hinweisen

Ein Dauermandat von einer GmbH begründet keine Pflicht für den Steuerberater, die Mandantin bei einer Unterdeckung in der Bilanz auf die Pflicht zur Überprüfung einer Insolvenzreife hinzuweisen.

Eine GmbH hatte den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Der Insolvenzverwalter forderte vom GmbH-Geschäftsführer Schadensersatz, da er eine Kreditrückführung trotz Überschuldung zugelassen hatte. Der Geschäftsführer war der Ansicht, er habe einen Haftungsanspruch gegen den Steuerberater. Er hätte ihn nämlich bei der Erstellung des Jahresabschlusses darauf hinweisen müssen, dass die GmbH überschuldet war. Der unterlassene Hinweis habe erst zur Geschäftsführer-Haftung geführt.

Üblicher Zuschnitt des Mandats verpflichtet nicht zur rechtlichen Prüfung

Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte eine Haftung des Steuerberaters mit Urteil vom 07.03.2013 (Az. IX ZR 64/12) ab. Gegenüber seiner Mandantin, der GmbH, habe der Steuerberater alle allgemeinen steuerlichen Pflichten wahrgenommen. Diese umfassen nicht die Pflicht, die Mandantin auf eine Überschuldung aufmerksam zu machen. Dies sei nur der Fall, wenn das Mandat ausdrücklich um die rechtlich komplexe Prüfung einer Insolvenzreife erweitert werde. Hinzu komme, dass eine Unterdeckung in der im Rahmen des Steuerberaters erstellten Bilanz zwar einen indiziellen Hinweis auf die möglicherweise drohende Überschuldung geben könne – sie weise diese aber nicht aus. Festgestellt werden könne eine Überschuldung nur durch Aufstellung einer Überschuldungsbilanz, die anderen Gesetzmäßigkeiten unterliege als die vom Steuerberater zu fertigende Bilanz.

Insolvenzreife muss vom GmbH-Geschäftsführer geprüft werden

Im Übrigen sei es die Pflicht des Geschäftsführers, so die Richter weiter, eine Überprüfung vorzunehmen oder in Auftrag zu geben, ob Insolvenzreife eingetreten ist und ob gegebenenfalls Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden muss. Zwar habe der Steuerberater seine Mandantin in den Grenzen des Dauermandats auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftauchenden steuerrechtlichen Probleme zu belehren und sie vor Schaden zu bewahren. Jedoch könne ihm nicht die Pflicht auferlegt werden, auf bloßen äußeren Verdacht hin den Hinweis zu erteilen, die Gesellschaft sei möglicherweise überschuldet im Sinne des § 19 InsO, oder ohne konkreten Auftrag zunächst eine Fortführungsprognose zu erstellen und sodann auf der Grundlage seiner Prognose eine Prüfung der rechnerischen Überschuldung nach Fortführungs- oder Zerschlagungswerten vorzunehmen.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 05.07.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.