01.03.2013 | FG Düsseldorf

Finanzgericht erachtet Reichensteuer teilweise für verfassungswidrig

Der seit dem 01.01.2007 erhobene und als "Reichensteuer" bezeichnete Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von 45 Prozent ist nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf teilweise verfassungswidrig. Es hat die Frage zur Klärung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Im entschiedenen Fall bezog ein Arbeitnehmer ein Gehalt von mehr als 1,5 Millionen Euro. Das Finanzamt unterwarf daher diese Einkünfte dem für Einkommen über 250.000 Euro bei Ledigen und über 500.000 Euro bei Verheirateten geltenden Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und berief sich auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Denn im Jahr 2007 würden sehr gut verdienende Angestellte wie er dem Spitzensteuersatz unterworfen. Selbständige Unternehmer und Freiberufler, die gleich hohe Einkünfte erzielten, unterlägen hingegen nur einem Höchststeuersatz von 42 Prozent.

Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern gegenüber Selbständigen

Das Finanzgericht ist mit seinem Vorlagebeschluss den Bedenken des Steuerpflichtigen gefolgt (Az. 1 K 2309/09 E). Die Tatsache, dass im Jahr 2007 Arbeitnehmer mit Lohn- und Gehaltseinkünften sowie Steuerpflichtige mit Miet- oder Zinseinkünften einem Steuersatz von 45 Prozent unterworfen würden, andere Steuerpflichtige hingegen maximal 42 Prozent zahlen mussten, hält es für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Ein erkennbarer Rechtfertigungsgrund, gerade sehr gut verdienende Arbeitnehmer steuerlich besonders stark zu belasten, sei vom Gesetzgeber nicht angeführt worden.

Betroffen ist nur das Jahr 2007

Die verfassungsrechtlichen Zweifel beziehen sich allerdings nur auf das Jahr 2007, denn mit dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008 unterfallen alle Steuerpflichtigen, egal welche Einkünfte sie erzielen, bei hohem Einkommen dem Steuersatz von 45 Prozent.

Das Finanzgericht steht mit seiner Vorlageentscheidung in Einklang mit einer Vielzahl von Stimmen im steuerlichen Schrifttum. Auch dort wird die Anwendung der "Reichensteuer" im Jahr 2007 u. a. nur auf Einkünfte der Arbeitnehmer durchweg für verfassungswidrig gehalten. Nunmehr ist es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, über die Verfassungsmäßigkeit der "Reichensteuer" im Jahr 2007 zu entscheiden.

 

(FG Düsseldorf / STB Web)



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