08.02.2013 | BGH-Urteil

Rücktritt beim Kauf eines Neuwagens trotz Nachbesserung

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob sich der Käufer eines Neuwagens noch auf die fehlende Fabrikneuheit berufen kann, wenn er die Abnahme eines beschädigten Neuwagens nicht generell abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Schäden verlangt hat.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger einen Neuwagen bestellt. Er verweigerte jedoch die Annahme des Fahrzeugs, da es Schäden an der Lackierung und der Karosserie hatte. Der Kläger verlangte eine Nachbesserung vom Verkäufer. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das die Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß beurteilte, lehnte er eine Übernahme des Fahrzeugs ab und trat vom Vertrag zurück. Vor Gericht verlangte der Kläger Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung, Freistellung von den zur Fahrzeugfinanzierung eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten sowie Ersatz von Sachverständigenkosten.

Rücktritt bei Nachbesserungsverlangen nicht ausgeschlossen

Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger mit Urteil vom 06.02.2013 (Az. VIII ZR 374/11) Recht. Der Käufer eines Neuwagens könne grundsätzlich erwarten, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführe, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht. Verlange der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit aber nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit. Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Denn der als Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs sei ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spiele auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden.

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 08.02.2013, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.