06.12.2012 | BGH-Beschluss

EuGH muss Frage zur gesundheitsbezogenen Lebensmittelwerbung beantworten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut mit einer Frage zur gesundheitsbezogenen Lebensmittelwerbung an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)  gewandt. Dieser soll über die Anwendbarkeit einer europäischen Vorschrift entscheiden.

Der Hersteller des Früchtequarks "Monsterbacke" verwendet auf dessen Verpackungsoberseite den Slogan "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält dies für unzulässig, weil der Werbeslogan sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte, weitere erforderliche Angaben aber fehlten. Im Übrigen sei der Slogan irreführend, weil nicht auf den gegenüber Milch erheblich erhöhten Zuckergehalt hingewiesen werde.

BGH sieht keine Irreführung

Das Landgericht hat die Klage auf Unterlassung abgewiesen, das Berufungsgericht hat den Früchtequark-Hersteller zur Unterlassung verurteilt. Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und nun dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 05.12.2012, Az. I ZR 36/11). Der BGH ist dabei davon ausgegangen, dass der Werbeslogan nicht irreführend sei und keine nährwertbezogene Angabe im Sinne der Verordnung – wohl aber eine gesundheitsbezogene Angabe darstelle. Dies entnimmt der BGH der EuGH-Entscheidung "Deutsches Weintor" (STB Web berichtete). Danach ist der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" weit zu verstehen.

Nun soll der EuGH Klarheit schaffen.

 

(BGH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.12.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.