25.05.2017 | EuGH

Steuertransparenz nur mit gutem Grund

Die Behörden müssen und die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen - in sehr eingeschränktem Rahmen - kontrollieren, ob Steuerinformationen weitergegeben werden, urteilte der EuGH.

Im verhandelten Fall ging es um ein französisches Unternehmen mit Muttergesellschaft in Luxemburg. Letztere verweigerte Auskünfte über Namen und Anschriften ihrer Gesellschafter sowie der Höhe und der Beteiligungsquote der von den einzelnen Gesellschaftern jeweils gehaltenen Kapitalanteile. Französische Steuerprüfer hatten diese angefordert; die Luxemburger Behörden wollten sie bereitwillig übermitteln und das Unternehmen mit Ordnungsgeldern zur Auskunft zwingen. Die Folge war ein Rechtsstreit, an dessen Ende der EuGH stand.

Der befand, dass Auskünfte nicht einfach erzwungen werden dürfen, nur weil sie ein anderes Mitgliedsland anfordert. Das gehe vielmehr nur, wenn die erbetenen Informationen für die Bedürfnisse der Steuerprüfung im ersuchenden Mitgliedstaat "voraussichtlich erheblich“ sind. Mitgliedstaaten sei es nicht gestattet, sich an Beweisausforschungen zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten des betreffenden Steuerpflichtigen erheblich sind, so die Richter.

Dazu sei vorab eine Prüfung des Auskunfsersuchen notwendig. Die Behörden dürften sich dabei nicht auf eine formelle Prüfung beschränken. Desgleichen müssten die dortigen Gerichte die Rechtmäßigkeit des Ersuchens kontrollieren dürfen. Beide dürften sie jedoch nur prüfen, ob dem Informationsersuchen nicht die für die betreffende Steuerprüfung notwendige Erheblichkeit offenkundig fehlt.

(EuGH / STB Web)

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