21.11.2012 | BFH-Urteil

Scheckeinreichung: Fiktive Säumnis trotz rechtzeitigem Zahlungseingang

Löst das Finanzamt einen Scheck so rechtzeitig ein, dass der Zahlbetrag dem Konto des Finanzamts noch innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben wird, kann trotzdem eine Säumnis vorliegen.

Werden Steuern nicht pünktlich bezahlt, erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 Prozent für jeden angefangenen Monat. Wann eine Steuer als "bezahlt" anzusehen ist, regelt die Abgabenordnung. Übergibt der Steuerpflichtige dem Finanzamt einen Bankscheck, gilt die Steuer erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bezahlt – auch, wenn der Betrag bereits am nächsten oder übernächsten Tag gutgeschrieben wird, der Scheck also schneller als von der Abgabenordnung unterstellt eingelöst wird. Hiergegen hat sich ein Steuerpflichtiger gewehrt. Das Finanzamt hatte gegen ihn einen Säumniszuschlag von 8,50 Euro festgesetzt, obwohl die Bank den von ihm übersandten Scheck am Fälligkeitstag der Steuer eingelöst hatte, das Finanzamt also am Fälligkeitstag über den Zahlbetrag bereits verfügen konnte.

Drei-Tage-Regel ist nicht zu beanstanden

Auch in diesem Fall dürfe der Säumniszuschlag erhoben werden, entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.08.2012 (Az. VII R 71/11). Die Drei-Tage-Regel soll das Verwaltungsverfahren vereinfachen, sodass das Finanzamt nicht jeden Zahlungseingang einzeln ermitteln muss. Auch wenn aufgrund programmgesteuerter elektronischer Datenverarbeitung der tatsächliche Zahlungseingang erfasst werden könnte, sei die Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Steuerpflichtige könne die Gefahr des Entstehens von Säumniszuschlägen durch die rechtzeitige Scheckeinreichung ausschließen.

(BFH / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 21.11.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.