06.11.2012 | Einkommensteuer

FG Rheinland-Pfalz zum Sinn und Zweck der Entfernungspauschale

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat die neue BFH-Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte angewandt, die höchstrichterliche Argumentation jedoch gleichzeitig in Frage gestellt.

In dem vom Finanzgericht Rheinland Pfalz entschiedenen Fall hatte sich ein Pilot gegen die steuerliche Beurteilung seiner Fahrtkosten gewandt. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahre 2011 seine bisherige Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers insoweit geändert hat, dass ein Arbeitnehmer nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte haben kann und dass ein Heimatflughafen bei Piloten nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, beantragte der Pilot, den Flughafen Frankfurt nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Bisher hatte das Finanzamt die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Flughafen nur mit der Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer). Stelle jedoch das Cockpit die regelmäßige Arbeitsstätte dar, müssten die Fahrten zum Flughafen nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer) angesetzt werden.

Auf den Tätigkeitsschwerpunkt kommt es an

Die Richter gaben dem Piloten in diesem Punkt Recht (Urteil vom 21.09.2012, Az. 3 K 1740/10). Der Nach der neuen BFH-Rechtsprechung sei bei Piloten davon auszugehen, dass diese im Cockpit schwerpunktmäßig tätig werden. Damit verfüge ein Pilot nicht über einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit und gehe daher einer Auswärtstätigkeit nach. Der Abzug der Fahrtkosten vom und zum Flughafen sei daher nicht auf die Entfernungspauschale beschränkt.

Kritik an BFH-Rechtsprechung

Obwohl das FG Rheinland-Pfalz der neuen BFH-Rechtsprechung folgte, ließ es die Revision in diesem Fall zu. Sinn und Zweck der Abzugsbeschränkung durch den Ansatz der Entfernungspauschale sei der Umstand, dass sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege zu seiner regelmäßigen Arbeitstelle einstellen und auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken könne, indem er beispielsweise Fahrgemeinschaften bilde oder öffentliche Verkehrsmittel nutze.

Im Streitfall bedürfe es für die Tätigkeit des Piloten jedoch zwingend einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers als festen Ausgangs- und Endpunkt der Flugtätigkeit im Cockpit des zugewiesenen Flugzeugs für Start und Landung. Der Heimatflughafen sei auch regelmäßig Ziel und Abschluss der Flugtätigkeit. Hinzu komme, dass von Piloten durch den Arbeitgeber regelmäßig verlangt werde, im Einzugsbereich des Flughafens zu wohnen. Der Pilot könne sich daher auf die immer gleichen Wege von seiner Wohnung zum Heimatflughafen einstellen und auf eine Minderung seiner Kosten hinwirken, sodass es dem Sinn und Zweck der Entfernungspauschale entsprechen würde, den Webungskostenabzug auf die Entfernungskilometer zu beschränken. Deswegen bedürfe es der höchstrichterlichen Klärung der Frage, ob der Heimatflughafen eines Piloten nicht doch eine regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne der Abzugsbeschränkung der Entfernungspauschale darstelle.


(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 06.11.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.