15.07.2012 | Urteil

Sind Kosten für den \'Dogsitter\' absetzbar?

Kosten für Hundebetreuung sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar, wenn der Hund außerhalb der Wohnung und des Gartens betreut wird.

Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu entscheiden, wann Kosten für einen Hunde-Sitter als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzbar sind. Im entschiedenen Fall nahm ein Hundebesitzer regelmäßig einen Betreuungsservice für seine zwei Hunde in Anspruch. Die Hunde wurden abgeholt und auch wieder nach Hause gebracht. Die hierfür angefallenen Aufwendungen in Höhe von 2.750 Euro (2008) und 4.702 Euro (2009) machte er als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab.


Hundebetreuung ist grundsätzlich haushaltsnah

Das Finanzamt habe die Anerkennung der Kosten zu Recht abgelehnt, urteilten die Richter am 25.5.2012 (14 K 2289/11 E). Zwar handele es sich bei der Tätigkeit des „Dogsitters“ grundsätzlich um eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG. Denn das Gesetz erfasse hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung in einem Privathaushalt erbracht würden. Auch Leistungen, die für die Betreuung eines in den Haushalt aufgenommenen Hundes erbracht würden, seien demnach grundsätzlich haushaltsnah, denn Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege und Gassi gehen würden regelmäßig vom Steuerpflichtigen erledigt. Die Gewährung der Steuerermäßigung scheiterte hier jedoch daran, dass die konkreten Dienstleistungen nicht „im“ Haushalt erbracht worden war.

Die Argumentation der Richter lässt damit die Schlussfolgerung zu, dass Aufwendungen für einen „Dogsitter“, der Tiere eines Steuerpflichtigen in dessen Haus und Garten versorgt, pflegt und betreut, steuerlich anzuerkennen sind.


(FG Münster / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 15.07.2012, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.