16.03.2011 |

BFH ändert Rechtsprechung zu Insolvenzverwaltern

Insolvenzverwalter werden nicht automatisch gewerbesteuerpflichtig, wenn sie mehrere qualifizierte Mitarbeiter einsetzen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Allerdings hielt das Gericht daran fest, dass die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters eine vermögensverwaltende Tätigkeit ist.

Im zugrunde liegenden Fall hatten sich zwei Rechtsanwälte zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen und waren als Insolvenzverwalter tätig. Dafür beschäftigten sie mehrere qualifizierte Mitarbeiter. Das Finanzamt beurteilte die Einkünfte als gewerblich und setzte Gewerbesteuermessbeträge fest.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Einschätzung nicht (Az. VIII R 50/09). Das Gericht gab damit die so genannte Vervielfältigungstheorie auf, die bereits vom Reichsfinanzhof entwickelt worden war. Demnach widerspreche der Einsatz qualifizierter Mitarbeiter dem Wesen des freien Berufs. Der Gesetzgeber hatte sich von dieser Auffassung bereits 1960 gelöst und im Einkommensteuergesetz geregelt, dass Freiberufler auch fachlich vorgebildete Arbeitskräfte einsetzen können. Für Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit hatte die Rechtsprechung jedoch bislang an der Vervielfältigungstheorie festgehalten. Darunter fielen auch Tätigkeiten wie die Insolvenzverwaltung.

Der BFH erklärte nun, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit des Einsatzes fachlich vorgebildeter Mitarbeiter habe unterschiedlich beurteilt sehen wollen. Für eine solche Ungleichbehandlung für die verschiedenen Arten selbstständiger Arbeit sei auch kein sachlich begründetes Unterscheidungsmerkmal ersichtlich.

 

(BFH / STB Web)



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