16.02.2024 | Hessisches Finanzgericht

Grundbesitzwerte: Falschbezeichnung führt zur Nichtigkeit

Die gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten zum Zwecke der Erbschaftsteuer setzt voraus, dass klar und eindeutig bestimmt ist, auf welches Grundstück sich die Feststellung bezieht. In einem Streitfall waren zwei Grundstücke unter derselben Lagebezeichnung erfasst worden.

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Bei einer derart fehlerhaften Bezeichnung, bei der nicht mehr eindeutig bestimmbar ist, was von der Feststellung genau umfasst sein soll, ist der Bescheid nichtig und kann von Seiten der Finanzbehörde auch ohne Zustimmung des Betroffenen aufgehoben werden. Dies hat das Hessische Finanzgericht am 23.3.2023 entschieden (Az. 3 K 240/22). Geklagt hatten zwei Erben, die durch Erbfall jeweils zur Hälfte Miteigentümer eines Mietwohngrundstücks und eines weiteren land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks geworden waren.

Gleiche Lagebezeichnung für zwei Grundstücke

Das Finanzamt schätzte für diese beiden Grundstücke die Grundbesitzwerte und erließ jeweils einen Feststellungsbescheid. Darin wurden die beiden Grundstücke zwar entsprechend ihrer Nutzung bewertet, allerdings stimmte die Lagebezeichnung in beiden Bescheiden überein, so dass das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt davon ausging, dass es sich um ein und denselben Bescheid handelte.

Demzufolge legte es lediglich den Grundbesitzwert über das Mietwohngrundstück der Besteuerung zugrunde. Als der Fehler später auffiel, erklärte das Finanzamt den ergangenen Bescheid in Bezug auf das land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstück zu Recht für nichtig.

Klare Regelung in der Abgabenordnung

Nach § 125 der Abgabenordnung ist ein Bescheid nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies offenkundig ist. Das Finanzamt darf dann von Amts wegen eine Nichtigkeitsfeststellung vornehmen. Vorliegend komme erschwerend hinzu, so das Finanzgericht, dass beide Grundstücke unter derselben Lagebezeichnung erfasst worden seien, so dass aus dem Bescheid heraus nicht klar erkennbar sei, welcher Wert wofür festgestellt werde.

Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (II B 27/23) eingelegt worden.

(Hess. FG / STB Web)