18.10.2023 | Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf befasst. Enthält der Arbeitsvertrag hierzu keine Regelungen, geht das Gesetz von 20 Stunden aus. Für die Geltendmachung eines höheren Umfangs müssen objektive Anhaltspunkte vorgelegt werden.
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf), müssen sie nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG) eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen. Unterlassen sie das, gilt kraft Gesetzes eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart.
Eine davon abweichende Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, so das Bundesarbeitsgericht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten bei Kenntnis der Regelungslücke eine andere Bestimmung getroffen und eine höhere oder niedrigere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart.
Für eine solche Annahme hat die klagende Arbeitnehmerin im vorliegenden Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen.
Urteil vom 18.10.2023, Az. 5 AZR 22/23
(BAG / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 18.10.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.