28.08.2023 | Bundesarbeitsgericht
Sich in einer privaten Chatgruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen zu äußern, kann eine außerordentliche Kündigung zur Folge haben.
Nachdem das Unternehmen von den Äußerungen in der Chatgruppe zufällig Kenntnis erhielt, kündigte es das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos. Beide Vorinstanzen haben der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision des Unternehmens hatte nun vor dem Bundesarbeitsgericht allerdings Erfolg.
Berechtigte Vertraulichkeitserwartung nur im Ausnahmefall
Auf eine Vertraulichkeitserwartung konnte sich der Kläger dem Urteil vom 24.8.2023 (Az. 2 AZR 17/23) nach nicht berufen. Eine solche sei nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das wiederum sei abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. Bei – wie vorliegend – beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über Betriebsangehörige, bedürfe es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses wird dem Kläger Gelegenheit für die ihm obliegende Darlegung geben. Der Senat hat in parallel gelagerten Rechtsstreitigkeiten von zwei weiteren Chatgruppen-Mitgliedern in gleicher Weise entschieden.
(BAG / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.08.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.