28.06.2023 | LAG Schleswig-Holstein

Zur Entgeltfortzahlung während der Kündigungsfrist bei Krankschreibung

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Wer in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Kündigung während der gesamten Kündigungsfrist der Arbeit aufgrund eingereichter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fernbleibt, muss damit rechnen, dass er unter Umständen keine Entgeltfortzahlung beanspruchen kann.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat den Beweiswert der vorgelegten Bescheinigungen in einer Gesamtbetrachtung aller Indizien als erschüttert angesehen. Im Rahmen der erforderlichen Beweisaufnahme konnte die Klägerin das Gericht nicht von ihrer Arbeitsunfähigkeit überzeugen.

Krank bis zum Ende der Kündigungsfrist?

Die als Pflegeassistentin beschäftigte Klägerin hatte ein Kündigungsschreiben verfasst und darin um die Zusendung einer Kündigungsbestätigung und der Arbeitspapiere an ihre Wohnanschrift gebeten. Sie bedankte sich für die bisherige Zusammenarbeit und wünschte dem Unternehmen alles Gute. Sie erschien dann nicht mehr zur Arbeit und reichte durchgehend bis zum Ende der Kündigungsfrist Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Die Arbeitgeberin zahlte keine Entgeltfortzahlung. Die Zahlungsklage blieb anders als beim Arbeitsgericht Lübeck vor dem LAG Schleswig-Holstein erfolglos (Urteil vom 2.5.2023, Az. 2 Sa 203/22).

Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert

Dieses erachtet den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als erschüttert, wenn die Krankschreibung aufgrund mehrerer Bescheinigungen durchgehend bis zum Ende der Kündigungsfrist andauert, diese punktgenau den maximalen Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen umfasst und sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Verfasser von vornherein nicht mehr mit seiner Anwesenheit rechnet.

Bei der Beweiswürdigung stellte das LAG entscheidend darauf ab, dass nach seiner Überzeugung die Klägerin ihrem Arzt Beschwerden vorgetragen hat, die tatsächlich nicht bestanden haben.

(LAG Schleswig-Holstein / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 28.06.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.