11.07.2023 | OLG Frankfurt a. M.
Räumt ein Vereinsmitglied einem Verein ein Nutzungsrecht an einem von ihm gestalteten Logo ein, ist das Fortbestehen dieses Nutzungsrechts nicht grundsätzlich an die weitere Mitgliedschaft im Verein gebunden.
Allein der Ausschluss des Urhebers aus dem Verein rechtfertigt nicht den Rückruf des Nutzungsrechts wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16.5.2023 (Az. 11 U 61/22) deshalb bestätigt, dass dem Kläger keine Unterlassungsansprüche zustehen.
Der Kläger war Mitglied eines Vereins, bis es zum Zerwürfnis kam. Er hatte für den Verein ein Logo gestaltet, welches weiterhin vom Verein genutzt wird. Mit seiner Klage wollte er erreichen, dass dem Verein die Nutzung des Logos untersagt wird, hatte jedoch keinen Erfolg.
Der Kläger habe dem Verein ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an dem Logo eingeräumt, so das OLG Frankfurt am Main. Dieses Nutzungsrecht sei nicht davon abhängig, dass der Kläger weiterhin Vereinsmitglied sei. Zweck der Rechteeinräumung sei gewesen, dem Verein, auch für seine Außendarstellung, ein Logo zu verschaffen und nicht die Identifikation gerade des Klägers mit dem Verein auszudrücken, betont das OLG. Der Kläger könne die Rechteeinräumung auch nicht zurückrufen. Die pauschale Angabe des Klägers, er sei aus dem Verein "rausgeschmissen" worden, sei nicht ausreichend, um auf eine Unzumutbarkeit zu schließen.
(OLG Ffm / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 11.07.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.